Was ist eine Marktanalyse? Und warum führt das BIPT solche Analysen durch?
Eine der Aufgaben des BIPT ist die Förderung eines gesunden Wettbewerbs in der belgischen Telekommunikationslandschaft. Zu diesem Zweck analysiert das BIPT regelmäßig (etwa alle 3 bis 5 Jahre) die Telekommunikationsmärkte. Wenn es einen marktbeherrschenden Betreiber gibt, erlegt das BIPT ihm eine Reihe von Verpflichtungen auf, zur Gewährleistung eines besseren Wettbewerbs auf diesem Markt. In einem Marktanalysebeschluss wird die Wettbewerbssituation analysiert und ausführlich beschrieben. Das BIPT ist nur für die Ex-ante-Regulierung im Bereich der Telekommunikation und der Medien zuständig. Ex-post-Regulierung fällt aber nicht in die Zuständigkeit des BIPT, sondern in die Zuständigkeit der belgischen Wettbewerbsbehörde. Weitere Informationen über den Unterschied zwischen Ex-ante und Ex-post und die Folgen für die Kompetenzverteilung finden Sie hier.
Wie wird einen Marktanalysebeschluss ausgearbeitet?
Bei der Ausarbeitung eines Marktanalysebeschluss werden mehrere Schritte durchgeführt. Ausgangspunkt für die Marktanalyse ist in den meisten Fällen die von der Europäischen Kommission vorgelegte Liste der relevanten Märkte. Die Europäische Kommission ermittelt regelmäßig eine Reihe von Telekommunikationsmärkten, für die sie das Wettbewerbsniveau in Europa im Allgemeinen für unzureichend hält. Jede nationale Regulierungsbehörde führt dann ihre eigene Analyse für ihr Land durch und bestimmt, ob das Wettbewerbsniveau in jedem dieser relevanten Märkte ausreichend ist und ob Abhilfemaßnahmen auf nationaler Ebene ergriffen werden sollten. Die erste derartige Liste der relevanten Märkte wurde 2003 erstellt. Sie wurde dann 2007 und 2014 erneut überprüft, und eine weitere Aktualisierung wird von der Europäischen Kommission bis Ende 2020 erwartet (klicken Sie hier, um die Entwicklung der Liste der relevanten Märkte zu sehen).
Es ist jedoch zu beachten, dass sich die Liste der Märkte, für die das BIPT eine Analyse durchführen kann, nicht auf die Liste der von der Europäischen Kommission definierten relevanten Märkte beschränkt. Die Tatsache, dass die Kommission der Ansicht ist, dass ein Markt im Allgemeinen in ganz Europa ausreichend wettbewerbsfähig ist, bedeutet nämlich nicht automatisch, dass er in Belgien wettbewerbsfähig ist.
Prozess der Marktanalyse
1°) Marktdefinition und -analyse
Zunächst definieren wir den Markt, d.h. wir identifizieren und untersuchen die Dienstleistungen, die auf dem untersuchten Markt angeboten werden und die miteinander konkurrieren. Diese Marktabgrenzung erfolgt ebenfalls auf der geographischen Ebene. Dann untersuchen wir, ob es einen marktbeherrschenden Betreiber gibt. Wir legen dann fest, welche Verpflichtungen wir diesem marktbeherrschenden Betreiber auferlegen möchten, um die Wettbewerbssituation auf dem Markt zu verbessern. Das Endergebnis dieser Arbeit ist ein offizielles Dokument mit der Bezeichnung „Beschlussentwurf“.
In einigen Fällen (insbesondere auf dem Markt für den Breitbandzugang) wird ein Beschlussentwurf nicht vom BIPT, sondern von der „Konferenz der Regulierungsbehörden für den Bereich der elektronischen Kommunikation“ (KRK) ausgearbeitet, in der die verschiedenen zuständigen Regulierungsbehörden zusammenkommen. Es handelt sich um eine Zusammenarbeit zwischen dem BIPT, die föderale Regulierungsbehörde für Telekommunikation und die Medienregulierungsbehörde für Brüssel-Hauptstadt und den anderen Medienregulierungsbehörden, die für die anderen Gemeinschaften zuständig sind (der VRM, der CSA und der Medienrat).
2°) Öffentliche und institutionelle Konsultationen
Sobald der Beschlussentwurf ausgearbeitet ist, haben die Beteiligten (d.h. insbesondere die Telekombetreiber) die Möglichkeit, darauf zu reagieren. Der Konsultationszeitraum beträgt in der Regel 1-2 Monate. Das BIPT analysiert eingehend alle eingegangenen Reaktionen und passt den Beschlussentwurf an, wenn es dies für erforderlich hält.
Danach haben die belgische Wettbewerbsbehörde und die Medienregulierungsbehörden die Möglichkeit, auf den Beschlussentwurf zu reagieren. Das BIPT hat seit 2006 ein Zusammenarbeitsabkommen mit den Medienregulierungsbehörden abgeschlossen, während die belgische Wettbewerbsbehörde prüft, ob der Beschlussentwurf den Zielen des Wettbewerbsrechts entspricht.
Schließlich wird der Beschlussentwurf an die Europäische Kommission (EK) geschickt, die einen Monat Zeit hat, um Bemerkungen zu formulieren, wenn dies aus ihrer Sicht erforderlich ist.
3°) Annahme des endgültigen Beschlusses oder nicht
Wenn die Europäische Kommission grünes Licht gibt, wird der endgültige Beschluss unter Berücksichtigung ihrer möglichen Bemerkungen/Empfehlungen, angenommen. Wenn die EK zu viele Einwände hat, kann sie eine Untersuchung einleiten, und die im GEREK versammelten europäischen Regulierungsbehörden geben eine Stellungnahme ab. Die EK kann unseren Beschluss auch blockieren. Dann müssen wir die Marktanalyse erneut durchführen.
4°) Veröffentlichung des endgültigen Beschlusses
Sobald der Beschluss endgültig ist, wird er auf unserer Website veröffentlicht. Im Beschluss selbst ist auch angegeben, wann der Beschluss in Kraft tritt. Eine Marktanalyse bleibt so lange gültig, wie keine neue Marktanalysebeschluss getroffen wurde. Einen Überblick über alle Marktanalysen finden Sie hier.
5°) Ergänzende Beschlüsse
Häufig werden die in der Marktanalyse enthaltenen Verpflichtungen in einem oder mehreren nachfolgenden Durchführungsbeschlüssen (z.B. zur Festlegung neuer Tarife oder zur Genehmigung eines Standardangebots eines marktbeherrschenden Betreibers) detaillierter ausgearbeitet. Ein ähnliches Verfahren wie das für Marktanalysen beschriebene (Beschlussentwurf; öffentliche und institutionelle Konsultationen; Annahme des Beschlusses) wird dann vom BIPT durchgeführt.
6°) Mögliche Rechtsmittel
Wenn Betreiber mit einem Marktanalysebeschluss nicht einverstanden sind, können sie jederzeit beim Märktegerichtshof ein Rechtsmittel einlegen. Grundsätzlich hat das Rechtsmittel keine aussetzende Wirkung. Der Märktegerichtshof kann einen Marktanalysebeschluss aufheben und hat auch eine uneingeschränkte Zuständigkeit (vgl. Gesetz vom 17. Januar 2003 über die Rechtsmittel und Schlichtung von Streitfällen anlässlich des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors erwähnten Streitbeilegungsverfahrens).