Funkanlagen dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt (d.h. zum Verkauf angeboten) werden, wenn sie entsprechend den grundlegenden Anforderungen entworfen und hergestellt wurden. Diese grundlegenden Anforderungen sind im Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, insbesondere Kapitel IV, und im Königlichen Erlass vom 25. März 2016 über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt festgelegt. Diese sind die Umsetzung in belgisches Recht der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (RED).

Die Hersteller

Die Hersteller müssen sicherstellen, dass ihre Produkte die Anforderungen erfüllen. Sie müssen unter anderem:

  • die technischen Unterlagen erstellen;
  • die CE-Kennzeichnung anbringen;
  • die EU-Konformitätserklärung ausstellen;
  • die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des Produkts 10 Jahre lang aufbewahren;
  • (sich) identifizieren: Handelsname, Adresse, Typen-, Chargen- oder Seriennummer auf dem Produkt;
  • die zuständigen Behörden im Falle eines Risikos für den Verbraucher informieren;
  • den Aufsichtsbehörden alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die die Konformität des Produkts nachweisen. 

Der Hersteller ist verantwortlich für sein Produkt!

Die Einführer

Einführer bringen nur konforme Funkanlagen in Verkehr. Sie müssen unter anderem gewährleisten, dass:

  • das Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt worden ist;
  • die Funkanlagen in mindestens einem Mitgliedstaat betrieben werden können;
  • der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat;
  • die Funkanlagen die CE-Kennzeichnung tragen und von der EU-Konformitätserklärung begleitet werden;
  • Ihre Identität, Handelsname, Adresse und eingetragene Handelsmarke sich auf dem Produkt oder der Verpackung befinden;
  • den Funkanlagen eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in FR, NL, DE beigefügt sind;
  • solange die Anlagen sich in ihrer Verantwortung befinden, deren Konformität nicht beeinträchtigt wird;
  • wenn sie der Auffassung sind, dass die Anlagen nicht konform sind, ergreifen sie die Korrekturmaßnahmen, die notwendig sind, um die Konformität der betreffenden Funkanlagen herzustellen oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen;
  • sie über einen Zeitraum von zehn Jahren eine Kopie der EU-Konformitätserklärung halten und dafür sorgen, dass sie dem BIPT die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.

Die Händler

Wenn sie eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellen, müssen die Händler unter anderem gewährleisten, dass:

  • die Funkanlagen die CE-Kennzeichnung tragen und von der EU-Konformitätserklärung begleitet werden;
  • den Funkanlagen eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in FR, NL, DE beigefügt sind;
  • sind sie der Auffassung, dass eine Funkanlage nicht konform ist, stellen sie diese Funkanlage nicht auf dem Markt bereit, bevor ihre Konformität hergestellt ist;
  • solange die Anlagen sich in ihrer Verantwortung befinden, deren Konformität nicht beeinträchtigt wird;
  • sie mit dem BIPT kooperieren zur Nachweis der Konformität und zur Abwendung von Gefahren durch von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Funkanlagen.

Allgemeine Inhabergenehmigungen

Die Hersteller, Einführer und Händler müssen sicherstellen, dass sie für alle genehmigungspflichtigen Funkgeräte eine allgemeine Inhabergenehmigung erhalten haben (Siehe KE vom 18. Dezember 2009).

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