In Belgien wird die Netzneutralität durch die Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 geregelt, die (unter anderem) Maßnahmen bezüglich des Zugangs zum offenen Internet festlegt. 

Bei der Anwendung dieser Regeln berücksichtigt das BIPT soweit wie möglich die GEREK-Leitlinien zur Umsetzung der europäischen Netzneutralitätsregeln durch die nationalen Regulierungsbehörden.

Das BIPT hat zusätzlichen nationalen Leitlinien herausgegeben über die Bereitstellung von „unbegrenztem“ Internet.

Die Verpflichtungen aus dem Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation in Bezug auf Vertragsinformationen, Transparenz und Qualität der Dienstleistung gelten auch nach dem Inkrafttreten der europäischen Verordnung weiter, insbesondere Teile von Artikel 108, 111 und 113 des Gesetzes vom 13. Juni 2005. Für weitere Informationen, siehe Punkt 5 der Mitteilung des BIPT vom 21. April 2016.

Durchführungsbeschlüsse 

Die Verordnung (EU) 2015/2120 und die GEREK-Leitlinien lassen an einigen Stellen Spielraum für nationale Durchführungsbeschlüsse.

Das BIPT hat ein Durchführungsbeschluss über die Mitteilung der in den Verträgen enthaltenen Internetgeschwindigkeit und Volumen im Rahmen eines Festnetz- oder Mobilfunk-Breitbandanschlusses getroffen. Siehe Beschluss vom 2. Mai 2017 über die Mitteilung der Geschwindigkeit eines Festnetz- oder Mobilfunk-Breitbandanschlusses.  

Nach der europäischen Verordnung müssen diese Informationen auch auf der Website des Anbieters veröffentlicht werden. 

Die Informationen, die dem Abonnenten vor Vertragsabschluss mitgeteilt werden und die bei Vertragsabschluss in seinem Vertrag enthalten sind, müssen dem BIPT ebenfalls einmal jährlich (spätestens am 15. Juni) gemäß den im Beschluss festgelegten Modalitäten mitgeteilt werden. 

Jahresberichte 

Seit dem Inkrafttreten der europäischen Verordnung am 30. April 2016 hat das BIPT die folgenden Jahresberichte über die Überwachung der Einhaltung der Verordnung über die Netzneutralität und seine Erkenntnisse über ein offenes Internet in Belgien veröffentlicht:  

Zero-Rating-Überwachung 

In drei Urteilen vom 2. September 2021 hat das Gerichtshof geurteilt, eine „Zero-Rating“-Tarifoption verstoße gegen die allgemeine in Verordnung 2015/2120 aufgestellte Pflicht, den Verkehr ohne Diskriminierung oder Störung gleich zu behandeln.

Diese Urteile veranlassen das GEREK, seine Leitlinien bezüglich des Zero-Rating zu überprüfen.

Die Praxis, wobei ein ISP den Datenverkehr einer bestimmten Applikation nicht oder anders anrechnet als den Datenverkehr anderer Applikationen (z. B. keine Anrechnung des Spotify-Verkehrs, aber schon anderer Audio-Streaming-Dienste, wie Deezer, Apple Music, ...) ist dadurch jetzt verboten. Dasselbe gilt, wann ein ISP den Datenverkehr einer Kategorie spezifischer Applikationen nicht anrechnet oder anders anrechnet.   

Was zum Beispiel zwar noch möglich ist, sind Angebote, wobei der Datenverkehr während eines bestimmten Zeitraums (z. B. im Wochenende oder außerhalb der Spitzenzeiten, oder z. B. einige Stunden pro Monat) nicht oder anders als in anderen Perioden bepreist wird. 

Falls ein ISP Zero-Rating anwenden muss, damit er sich nach der Gesetzgebung oder nach in den Ausnahmen der Verordnung festgelegten Maßnahmen öffentlicher Behörden fügt, dann ist das auch erlaubt. Zero-Rating geschieht dann aus gesetzlichen Gründen. 

Überwachung der Verkehrsmanagementmaßnahmen

Das BIPT hat die Informationen, die ISPs ihren Kunden bezüglich ihres Internetverkehrsmanagements mitteilen, erstmals 2015 überwacht. 

Der Prüfungsbericht enthält auch weitere Erläuterungen zum Verhältnis zwischen der Verordnung (EU) 2015/2120 und dem Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation. 

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