Zugang zu Notdiensten
Die zwei Arten von Notdiensten
Das Telekomgesetz (Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation) unterscheidet zwischen den folgenden zwei Arten von Notdiensten:
- Notdienste, die vor Ort Hilfe leisten. Dazu gehören:
- der ärztliche Notdienst (100 und 112);
- die Feuerwehrdienste (100 und 112);
- die Polizeidienste (101 und 112);
- der Zivilschutz (100 und 112).
- Notdienste mit Fernunterstützung. Dazu gehören:
- die Giftnotrufzentrale (070 245 245);
- die Suizidprävention (0800 32 123, 02 649 95 55 und 1813);
- die Telefonhilfedienste (106, 107 und 108);
- die Dienste für Hilfesuchende Kinder (102, 103 und 104);
- das Europäische Zentrum für vermisste und sexuell ausgebeutete Kinder (110 und 116 000);
- Französischsprachige Telefonhilfe bei Gewalt in der Partnerschaft (Écoute Violences Conjugales) (0800 30 030);
- Französischsprachige Telefonhilfe bei sexuelle Gewalt (SOS VIOL) (0800 98 100);
- Hilfetelefon für Bürger mit Fragen über Gewalt, Misshandlung und Kindesmisshandlung (1712).
Verpflichtung der Anbieter privater Netze
Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze, die nicht öffentlich zugänglich sind, aber Verbindungen zu öffentlichen Netzen ermöglichen, müssen den Zugang zu Notdiensten unter der folgenden Notrufnummer ermöglichen (Artikel 107, § 2, des Telekomgesetzes).
Verpflichtungen der Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten
Die Hauptverpflichtungen der Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, die Endnutzern den Aufbau einer Verbindung zu einer in einem nationalen oder internationalen Nummerierungsplan verzeichneten Nummer ermöglichen, sind die folgenden:
- Für Anrufe an den Notdiensten (die vor Ort Hilfe leisten od²er mit Fernunterstützung):
- den Endnutzern ermöglichen, kostenlos und ohne Unterbrechung Notdienste anzurufen (Artikel 107, §§ 1 und 3, des Telekomgesetzes);
- in ihren Netzen und Diensten Notrufen zu Notdiensten Vorrang einräumen (Artikel 105/1 des Telekomgesetzes) und bei der Behebung von Störungen denselben Diensten Vorrang einräumen (Artikel 105/2 des Telekomgesetzes);
- dem BIPT ein Vorfall mitteilen, der Auswirkungen auf das Netz hat, die den Zugang zu Notdiensten über dieses Netz beeinträchtigen (Artikel 107/3, § 2, des Telekomgesetzes);
- Für Anrufe an den Notdiensten die vor Ort Hilfe leisten:
- den Anruf zu der am besten geeigneten Notrufabfragestelle („Public Safety Answering Point“) weiterleiten, d. h. an diejenige, die für das geografische Gebiet, aus dem der Anruf kommt, zuständig ist (Artikel 107, § 3, des Telekomgesetzes);
- bei einem Anruf, die Angaben zum Anruferstandort sowie seinen Namen und Vornamen zur Verfügung stellen (Artikel 107, § 4, des Telekomgesetzes);
- eine zentrale Nummerndatenbank einrichten, in der die Anbieter die Teilnehmerdaten zentral speichern, und diese mit den Notrufabfragestellen verknüpfen, um diesen Notrufabfragestellen die Teilnehmerdaten für jeden eingegangenen Notruf zur Verfügung zu stellen (Art. 106/2 des Telekomgesetzes);
- kostenlos und soweit technisch möglich die vorübergehende Verweigerung oder fehlende Einwilligung des Teilnehmers beziehungsweise Endnutzers in die Verarbeitung von Standortdaten anschlussbezogen zu übergehen (Art. 123, § 5 des Telekomgesetzes);
- bevor ein Verbraucher oder ein Endnutzer, bei denen es sich um Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, durch einen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, ihm etwaige Beschränkungen des Zugangs zu Notrufdiensten oder zu Angaben zum Anruferstandort aufgrund fehlender technischer Durchführbarkeit zu erteilen (Art. 108, § 1, Absatz 2, 3°, a), des Telekomgesetzes);
- für Verbraucher und Endnutzer, pro Dienst, transparente, vergleichbare, klare, angemessene und aktuelle Informationen über den Zugang zu Notdiensten und zur Ermittlung des Anruferstandorts oder alle Beschränkungen in Bezug auf letzteren zu veröffentlichen (Art. 11, § 1, Absatz 1, 2°, f, des Telekomgesetzes);
- Anbieter, die nur mobile Kommunikationsdienste anbieten, müssen dafür sorgen, dass unter anderem auch Gehörlose und Menschen mit einer Hörbehinderung oder Personen, die an einer anderen Behinderung leiden, wodurch sie keinen Sprachanruf führen können, die Notdienste, die vor Ort Hilfe leisten, per SMS erreichen können (Artikel 107, § 6, des Telekomgesetzes);
- bestimmte Kosten, die durch die Bereitstellung von diesen Notdiensten entstanden sind mittels eines Fonds, der vom BIPT verwaltet wird, zurückzuzahlen (Artikel 107/1 des Telekomgesetzes);
- für Anrufe an den Notdiensten mit Fernunterstützung: ihnen die kostenlose Anzeige der Rufnummer des Anrufers anzubieten, damit Notrufe bearbeitet und böswillige Anrufe bekämpft werden können, selbst wenn der Nutzer Schritte unternommen hat, um
die Übermittlung der Rufnummernanzeige zu verhindern (Artikel 107, § 5, des Telekomgesetzes).
Verpflichtung der Anbieter von nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten (z.B. Facebook Messenger, WhatsApp oder Signal)
Anbieter von nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten sind nicht verpflichtet, den Zugang zu Notdiensten zu gewährleisten. Wenn sie dies jedoch tun, müssen sie:
- die gleichen Verpflichtungen wie die Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten (siehe oben) erfüllen, und;
- für Verbraucher und Endnutzer, pro Dienst, transparente, vergleichbare, klare, vollständige und aktuelle Informationen darüber veröffentlichen, inwieweit der Zugang zu Notdiensten gewährleistet werden kann (Art. 111, § 1, 2°, g) des Telekomgesetzes).
Kontakte zwischen Notdiensten und Anbietern
Das BIPT erleichtert anhand der einheitlichen Meldungsplattform (siehe die Rubrik „Praktische Informationen“) die Möglichkeit für die Notdienste, die vor Ort Hilfe leisten, sich bei technischen Problemen während des Notrufs an einen Anbieter zu wenden.
Verbot für alle Personen
Der Einsatz von Kryptographie darf Notrufe nicht verhindern, einschließlich der Anruferidentifizierung oder der Bereitstellung von Anruferidentifizierungsdaten (Art. 107/5, § 2, des Telekomgesetzes).
Aufgaben des BIPT und Rechtsrahmen
Das BIPT ist damit beauftragt:
- den Fonds für Notdienste, die vor Ort Hilfe leisten, zu verwalten;
- die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu überwachen und mögliche Verstöße zu ahnden.
Zusätzlich zu den oben bereits erwähnten Artikeln des Telekomgesetzes sind auch die folgenden Artikel des Telekomgesetzes anwendbar:
- Artikel 2 enthält nützliche Definitionen zu diesem Thema: interpersonelle Kommunikationsdienste (5/2°), nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste (5/3°), Anzeige der Rufnummer (56°), Anruferidentifizierung (57°), Notdienst (58°), Notrufnummer (59°), Notruf (60°), Notrufabfragestelle (61°), Tätigkeitsgebiet einer Notrufabfragestelle (62°), und am besten geeignete Notrufabfragestelle (62/1°);
- Art. 121/4, § 2, des Telekomgesetzes sieht vor, dass das BIPT alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass Endnutzer mit Behinderungen durch technische Mittel, die ihrer Behinderung angepasst sind, einen gleichwertigen Zugang zu Notdiensten haben wie andere Endnutzer. Diese Bestimmung wurde umgesetzt im Beschluss des Rates des BIPT vom 28. März 2013 über die Veröffentlichung durch die Betreiber der Informationen über Produkte und Dienste, die für behinderte Benutzer bestimmt sind | BIPT.
Die Umsetzungsmaßnahmen der anwendbaren Bestimmungen des Telekomgesetzes sind im Folgenden aufgeführt:
Artikel des Telekomgesetzes, der ausgeführt wurde | Titel der Durchführungsrechtsakte |
106/2 | Königlicher Erlass vom 10. Februar 2022 über die zentrale Nummerndatenbank |
107 | Königlicher Erlass vom 2. Februar 2007 über die Notdienste; Königlicher Erlass vom 27. April 2007 zur Festlegung der Bestimmungen für die Bereitstellung von Standortdaten bei Notrufen aus Mobilfunknetzen; Ministerialerlass vom 4. Juni 2007 zur Festlegung der Verwaltungs- und technischen Maßnahmen, anhand wovon die Notdienste mit Fernunterstützung, böswillige Anrufe bekämpfen können; Ministerialerlass vom 5. März 2014 zur Festlegung der technischen Lösung, welche die Betreiber, die mobile Diensten der zweiten Generation bereitstellen oder weiterverkaufen, implementieren müssen, so dass die Notdienste, die vor Ort Hilfe leisten, per SMS erreicht werden können. |
107/1 | Königlicher Erlass vom 2. April 2014 zur Festlegung der Modalitäten für die Wirkung des Fonds für die Notdienste, die vor Ort Hilfe leisten ; Königlicher Erlass vom 2. April 2014 zur Festlegung der Modalitäten für die Rückzahlung durch den Fonds für die Notdienste, die vor Ort Hilfe leisten, einer etwaigen Überkompensation; Königlicher Erlass vom 2. April 2014 zur Festlegung der Prinzipien, aufgrund deren das Belgische Institut für Postdienste und Telekommunikation die Berechnung und den Betrag der Kosten, deren Rückzahlung beim Fonds für die Notdienste, die vor Ort Hilfe leisten, beantragt wird, kontrolliert und annimmt. |
107/3, § 2 | Der Beschluss vom 14. Dezember 2017 verpflichtet die Telekombetreiber, dem BIPT einen Sicherheitsvorfall zu melden, der den Zugang zu Notdiensten beeinträchtigt. |
Öffentliches Warnsystem
Auf Antrag eines Bürgermeisters, eines Gouverneurs einer Provinz, der nach Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler Agglomeration, oder des Ministers des Innern müssen die Anbieter von mobilen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten Nachrichten an die Bevölkerung verbreiten, um sie bei drohender Gefahr oder einer Katastrophe größeren Ausmaßes zu warnen und informieren, damit deren Folgen begrenzt werden können.
Der geltende Rechtsrahmen ist der folgende: Artikel 106/1 des Telekomgesetzes und Königlicher Erlass vom 23. Februar 2018 zur Versendung einer kurzen Textnachricht bei drohender Gefahr oder einer Katastrophe größeren Ausmaßes.
Dokumente
- Beschluss vom 9. September 2021 über die Vollendung des Verstoßverfahrens gegen Proximus für die Nichtgewährleistung eines ununterbrochenen Zugangs zu den Notdiensten
- FAQ des BIPT über den Notdienstfonds
- Auf Antrag vom Kabinett des Ministers für Wirtschaft am 30. September 2013 organisierte Konsultation über den Entwurf des Königlichen Erlasses zur Ausführung der Artikel 107, § 3, und 127 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation