Schutz von Hinweisgebern von Verstößen im Privatsektor

Das BIPT wird als zuständige Behörde für den Empfang von Meldungen im Rahmen des Gesetzes vom 28. November 2022 über den Schutz von Hinweisgebern von innerhalb einer juristischen Person im Privatsektor festgestellten Verstößen gegen das Unionsrecht oder das nationale Recht (Hinweisgeberschutzgesetz), benannt.

Die Befugnis des BIPT in dieser Hinsicht gilt für die Reglementierung worüber das BIPT laut seinem Satzungsgesetz  in den nachstehenden Bereichen Kontrolle ausübt:

  • der Produktsicherheit und Produktkonformität
  • dem Verbraucherschutz
  • dem Schutz der Privatsphäre
  • personenbezogener Daten und der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen.

Hinweisgeber, die im privaten Sektor tätig sind und im beruflichen Kontext Informationen über Verstöße erlangt haben, können Meldungen machen. Dies gilt auch für Hinweisgeber die im privaten Sektor tätig gewesen sind oder deren Arbeitsbeziehung noch anfangen müssen.

Hinweisgeber können sich an das BIPT wenden:

BIPT
Dienst Kanzlei
Boulevard du Roi Albert II 32/10
1000 Brüssel
Telefon: 02 226 88 88 (die Telefongespräche werden nicht aufgenommen)
E-Mail

Das BIPT wird die Entgegennahme der Meldung bestätigen, die Meldung untersuchen und höchstens nach sechs Monaten dem Hinweisgeber per Brief oder E-Mail Rückmeldung über die Untersuchung geben. Eventuell fordert das BIPT auf, die gemeldeten Informationen zu präzisieren oder zusätzliche Informationen zu liefern.

Das BIPT kann nach einer gebührenden Bewertung der Angelegenheit entscheiden, dass der gemeldete Verstoß eindeutig geringfügig ist und mit Ausnahme des Abschlusses des Verfahrens keine weiteren Folgemaßnahmen erforderlich macht. Das BIPT wird dem Hinweisgeber seine Entscheidung und die Gründe hierfür mitteilen.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), insbesondere Artikeln 5 und 13, und den Gesetzesbestimmungen über den Schutz natürlicher Personen in Bezug zur Verarbeitung personenbezogener Daten.

Jede Form von Repressalien gegen die Hinweisgeber, einschließlich der Androhung von Repressalien und des Versuchs von Repressalien, ist untersagt; dies schließt insbesondere folgende Repressalien ein:

  1. Suspendierung, vorübergehende Außerdienststellung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen;
  2. Herabstufung oder Versagung einer Beförderung;
  3. Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Gehaltsminderung, Änderung der Arbeitszeit;
  4. Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen;
  5. negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses;
  6. Disziplinarmaßnahme, Rüge oder sonstige Sanktion einschließlich finanzieller Sanktionen;
  7. Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung;
  8. Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung;
  9. Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag in Fällen, in denen der Arbeitnehmer zu Recht erwarten durfte, einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten zu bekommen;
  10. Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags;
  11. Schädigung (einschließlich Rufschädigung), insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste, einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverluste;
  12. Erfassung des Hinweisgebers auf einer „schwarzen Liste“ auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass der Hinweisgeber sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet;
  13. vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen;
  14. Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung;
  15. psychiatrische oder ärztliche Überweisungen.

Diese Schutzmaßnahmen gelten auch für:

  1. Mittler (natürliche Personen, die einen Hinweisgeber bei dem Meldeverfahren unterstützen und deren Unterstützung vertraulich sein sollte);
  2. Dritte, die mit den Hinweisgebern in Verbindung stehen und in einem beruflichen Kontext Repressalien erleiden könnten, wie z. B. Kollegen oder Verwandte der Hinweisgeber;
  3. juristische Personen, die im Eigentum des Hinweisgebers stehen oder für die der Hinweisgeber arbeitet oder mit denen er in einem beruflichen Kontext anderweitig in Verbindung steht. 

Das BIPT kann eine vertrauliche Beratung von Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten, erteilen. 

Personen, die nach dem Hinweisgeberschutzgesetz, Informationen über Verstöße melden oder offenlegen, gelten nicht als Personen, die gegen einzige aufgrund einer Vereinbarung oder aufgrund gesetzlicher oder verwaltungsrechtlicher Bestimmung auferlegte Offenlegungsbeschränkung verstoßen haben, und sie können für eine solche Meldung oder Offenlegung in keiner Weise haftbar gemacht werden, sofern sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die Meldung oder Offenlegung der Information notwendig war, um einen Verstoß gemäß des Hinweisgeberschutzgesetzes aufzudecken. Unter denselben Voraussetzungen können, wegen dieser Meldung oder Offenlegung, gegen diese Personen weder zivil-, straf- oder disziplinarrechtliche Schritte eingeleitet werden, noch berufliche Sanktionen verhängen werden.

Hinweisgeber können nicht für die Beschaffung der oder den Zugriff auf Informationen, die gemeldet oder offengelegt wurden, haftbar gemacht werden, sofern die Beschaffung oder der Zugriff nicht als solche bzw. solcher eine eigenständige Straftat dargestellt haben.

Das BIPT informiert die föderalen Ombudsleute über eingegangene Meldungen.

Falls das BIPT nicht zuständig ist, die eingegangene Meldung zu untersuchen, leiten die föderalen Ombudsleute sie an die für die Meldung zuständige Behörde weiter. Der Hinweisgeber wird hierüber informiert werden.

Meldungen können auch bei den föderalen Ombudsleute eingereicht werden. Sie werden die Meldung an die für die Meldung zuständige Behörde weiterleiten:

Föderale Ombudsleute
Rue de Louvain 48 bte 6
1000 Brüssel
Telefon: 0800 99 961 (kostenlose Nummer) – aus dem Ausland: +32 2 289 27 27
E-Mail 

Das Föderale Institut für den Schutz und die Förderung von Menschenrechten (FIRM/IFDH) ist die zentrale Informationsstelle in Bezug auf den Hinweisgeberschutz:

FIRM/IFDH
Rue de Louvain 48
1000 Brüssel
E-mail

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