Art. 111/2 GEK - Königlicher Erlass vom 6. September 2016 bezüglich des Übergangs der Festnetzdienste und der gebündelten Dienstangebote im Bereich der elektronischen Kommunikation.

Der Königliche Erlass vom 6. September 2016 bezüglich des Übergangs der Festnetzdienste und der gebündelten Dienstangebote im Bereich der elektronischen Kommunikation legt das Verfahren fest, das von Festnetzanbietern, die mindestens einen festen Internet- oder Fernsehdienst anbieten, im Falle einer Kundenmigration einzuhalten ist (dies betrifft sowohl Verbraucher als auch Geschäftskunde, sofern sie einen Standardtarifplan beim vorherigen Betreiber haben).

Kurzum sieht das „Easy Switch“-Verfahren vor, dass der neue Anbieter die Verantwortung für die Kündigung der Dienste (einschließlich mindestens eines festen Internet- oder Fernsehdienstes) bei dem alten Anbieter im Rahmen eines vom neuen Kunden erteilten Mandats übernehmen muss, es sei denn, der Kunde gibt im Mandat an, dass er selbst kündigen wird.

Das betreffende Mandat muss dem neuen Kunden zum Zeitpunkt der Bestellung oder Vertragsunterzeichnung angeboten werden. Dieses Mandat muss die in Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 6. September 2016 vorgesehenen Informationen enthalten.

Damit die Kündigung des alten Vertrags nach Unterzeichnung eines Mandats in der Praxis möglich ist, müssen die Anbieter das Protokoll „Inter-Operator Communication“ befolgen. Das BIPT kann Zugriff auf die Dokumentation zu diesem Protokoll gewähren.

Der Königliche Erlass vom 6. September 2016 erwartet, dass ausreichende, deutliche und objektive Information über den Betreiberwechsel gegeben wird (siehe die Artikel 7 bis einschließlich 9 und 14 bis einschließlich 18).

Der Königliche Erlass vom 6. September 2016 schreibt ebenfalls vor, dass der Neuanbieter dem Kunden/der Kundin automatisch eine gesetzlich festgelegte Vergütung auszahlt,

  • wenn die Anwesenheit des Technikers im verabredeten Zeitpunkt nicht durch einen Bericht des Technikers bewiesen wurde (Artikel 19)
  • während einer Unterbrechung der Dienstleistung, die nach einem Arbeitstag nach dem Tag des Ereignisses nicht gelöst ist (Art. 20/1)

Auch für Verspätungen bei der Aktivierung neuer Dienste gibt es eine gesetzlich festgelegte Vergütung (Art. 20), aber letztere muss auf Antrag des Teilnehmers/der Teilnehmerin ausgezahlt werden.
 

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