Ein Betreiber kann den Zugang mit anderen Betreibern in der gesamten Europäischen Union frei verhandeln. Dies bedeutet, dass jeder Betreiber, der ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz bereitstellt, verpflichtet ist, mit jedem Betreiber, der dies beantragt, nach Treu und Glauben eine Zusammenschaltungsvereinbarung auszuhandeln mit dem Ziel, öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen.
Das BIPT kann von sich aus oder auf Antrag einer der Parteien eingreifen, um einen angemessenen Zugang oder die Interoperabilität der Dienste zu fördern und gegebenenfalls zu gewährleisten.
Betreiber, die Schwierigkeiten in ihren Beziehungen zu anderen Betreibern haben, können ein Versöhnungs- oder Streitbeilegungsverfahren beantragen.
Das Versöhnungsverfahren hat einen einvernehmlichen Aspekt, der die Zustimmung beider Parteien erfordert, während das Streitbeilegungsverfahren eine verbindliche Wirkung hat.
Wenn das Versöhnungsverfahren scheitert, kann das Streitbeilegungsverfahren immer noch beantragt werden, wenn die mit diesem Verfahren verbundenen Bedingungen erfüllt sind.
Weitere Informationen zu diesen beiden Verfahren finden Sie hierunter.
Versöhnungsverfahren
Zweck dieses Verfahrens ist es, den Betreibern, die Schwierigkeiten in ihren Beziehungen zu anderen Betreibern haben, zu ermöglichen, sich an das Versöhnungskollegium zu wenden, um die Gespräche zu erleichtern und eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Die Partei, die ein Versöhnungsverfahren beantragen will, muss ihren Antrag per Einschreiben mit Empfangsbestätigung beim BIPT einreichen. Dabei erläutert sie ihren Standpunkt und fügt auch alle Beweise oder Dokumente hinzu, die im Rahmen des Streitfalls nützlich sein könnten. Es ist wichtig, alle auf diese Weise eingereichten vertraulichen Informationen deutlich anzugeben.
Das Versöhnungskollegium unterbreitet den Parteien innerhalb eines Monats nach Eingang des Standpunkts und der Beweisstücke der zweiten Partei einen Versöhnungsvorschlag.
Es steht beiden Parteien frei, diesen Versöhnungsvorschlag anzunehmen oder abzulehnen.
Weitere Informationen zu diesem Verfahren finden Sie im Königlichen Erlass vom 5. Mai 2006 über ein Versöhnungsverfahren vor dem Belgischen Institut für Postdienste und Telekommunikation.
Fragen im Zusammenhang mit dem Versöhnungsverfahren können per E-Mail an conciliation.verzoening@bipt.be gestellt werden.
Dokumente
- Beschluss vom 2. Januar 2024 über die Zusammensetzung des im Königlichen Erlass vom 5. Mai 2006 zur Festlegung eines Schlichtungsverfahrens vor dem BIPT gemeinten Kollegiums für das Jahr 2024
- Beschluss vom 7. Februar 2023 über die Zusammensetzung des im Königlichen Erlass vom 5. Mai 2006 zur Festlegung eines Schlichtungsverfahrens vor dem BIPT gemeinten Kollegiums für das Jahr 2023
- Beschluss vom 25. Januar 2022 über die Zusammensetzung des im Königlichen Erlass vom 5. Mai 2006 zur Festlegung eines Schlichtungsverfahrens vor dem BIPT gemeinten Kollegiums für das Jahr 2022
- Beschluss vom 7. Januar 2021 über die Zusammensetzung des im Königlichen Erlass vom 5. Mai 2006 zur Festlegung eines Schlichtungsverfahrens vor dem BIPT gemeinten Kollegiums für das Jahr 2021
- Beschluss vom 23. Dezember 2019 über die Zusammensetzung des im Königlichen Erlass vom 5. Mai 2006 zur Festlegung eines Schlichtungsverfahrens vor dem BIPT gemeinten Kollegiums für das Jahr 2020
- Beschluss vom 11. Oktober 2019 über die Zusammensetzung des im Königlichen Erlass vom 5. Mai 2006 zur Festlegung eines Schlichtungsverfahrens vor dem BIPT gemeinten Kollegiums für das Jahr 2019
- Beschluss vom 9. Januar 2018 über die Zusammensetzung des im Königlichen Erlass vom 5. Mai 2006 zur Festlegung eines Schlichtungsverfahrens vor dem BIPT gemeinten Kollegiums für das Jahr 2018
- Beschluss vom 16. Januar 2017 über die Zusammensetzung des im Königlichen Erlass vom 5. Mai 2006 zur Festlegung eines Schlichtungsverfahrens vor dem BIPT gemeinten Kollegiums für das Jahr 2017
- Beschluss vom 12. Januar 2016 über die Zusammensetzung des Kollegiums im Sinne vom Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2006 über das Versöhnungsverfahren vor dem BIPT für das Jahr 2016
- Beschluss vom 6. Januar 2015 über die Zusammensetzung des Kollegiums im Sinne vom Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2006 über das Versöhnungsverfahren vor dem BIPT für das Jahr 2015
- Beschluss vom 7. Januar 2014 über die Zusammensetzung des Kollegiums im Sinne vom Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2006 über das Versöhnungsverfahren vor dem BIPT für das Jahr 2014
- Beschluss vom 10. September 2013 über die Zusammensetzung des Kollegiums im Sinne vom Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2006 über das Versöhnungsverfahren vor dem BIPT für das Jahr 2013
- Beschluss vom 31. Januar 2013 über die Zusammensetzung des Kollegiums im Sinne vom Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2006 über das Versöhnungsverfahren vor dem BIPT für das Jahr 2013
- Beschluss vom 3. Januar 2012 über die Zusammensetzung des Kollegiums im Sinne vom Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2006 über das Versöhnungsverfahren vor dem BIPT für das Jahr 2012
- Beschluss vom 6. September 2011 über die Zusammensetzung des Kollegiums im Sinne des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2006 über das Versöhnungsverfahren vor dem BIPT für das Jahr 2011
- Beschluss vom 8. Februar 2011 über die Zusammensetzung des Kollegiums im Sinne des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2006 über ein Versöhnungsverfahren vor dem BIPT für das Jahr 2011
Streitbeilegung
Zweck dieses Verfahrens ist es, den Betreibern, die Schwierigkeiten in ihren Beziehungen zu anderen Betreibern haben und deren Situation bestimmte Bedingungen erfüllt, zu ermöglichen, das BIPT zu bitten, ein verbindliches Urteil über den Streitfall zu fällen.
Die Partei, die das Streitbeilegungsverfahren beantragen möchte, muss ihren Antrag wie folgt einreichen:
- Per Einschreiben mit Empfangsbestätigung;
- Oder über einen qualifizierten Dienst eines elektronischen Einschreibens an die Adresse disputesettlement@bipt.be;
- Oder indem der Antrag gegen Empfangsbestätigung an der Rezeption des BIPT eingereicht wird.
Das BIPT stellt den Betreibern ein Antragsformular zur Verfügung, dessen Verwendung jedoch nicht obligatorisch ist.
Um zulässig zu sein, muss der Antrag auf Streitbeilegung bestimmte Bedingungen erfüllen.
Im Prinzip trifft das BIPT innerhalb von 4 Monaten einen verbindlichen Beschluss über den Streitfall.
Weitere Einzelheiten zu diesem Verfahren finden Sie im Königlichen Erlass vom 26. Januar 2018 zur Festlegung des in Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über die Rechtsmittel und Schlichtung von Streitfällen anlässlich des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über die Satzung der Regulierungsbehörde des belgischen Post- und Telekommunikationssektors erwähnten Streitbeilegungsverfahrens.
Fragen im Zusammenhang mit dem Streitbeilegungsverfahren können per E-Mail an disputesettlement@bipt.be.be gestellt werden.
Dokumente
- Beschluss vom 15. September 2022 über die Unzulässigkeit des Antrags auf Streitbeilegung mit der Nummer 2022-001
- Beschluss vom 9. November 2021 über den von VOO SA und Brutélé gegen Orange Belgium SA eingereichten Streitbeilegungsantrag