Der Besitz und die Vermarktung von Mobilfunk-Signalverstärkern sind nur erlaubt, wenn:
- die Geräte der geltenden Gesetzgebung entsprechen;
- der Händler über eine allgemeine Inhabergenehmigung verfügt; der Händler darf eine Funkanlage nur an eine Person vermarkten, die über eine Genehmigung zum Besitz und/oder Nutzung einer solchen Anlage verfügt. Dabei kann es sich um einen Anbieter handeln, der ein Nutzungsrecht in Belgien erhalten hat, oder um eine Person, die die Nutzungsgenehmigung von dem/den betreffenden Anbieter(n) erhalten hat. Die Liste Besitzergenehmigungen der Geschäftsinhaber(innen) befindet sich auf der Website des BIPT (wird monatlich aktualisiert);
- er nur mit Mobilfunknetzbetreibern, anderen Gewerbetreibenden mit einer allgemeinen Inhabergenehmigung oder mit einem Nutzer handelt, der nachweisen kann, dass er die Zustimmung der betreffenden Betreiber hat;
- und er eine monatliche Verkaufsabrechnung erstellt und diese an das BIPT sendet.
Ein Repeater ist eine Funkanlage im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes über die elektronische Kommunikation und gemäß der europäischen „Richtlinie 2014/53/EU über die Bereitstellung von Funkanlagen“ oder „RED“.
Ein Repeater ist keine Endeinrichtung an sich, sondern ein Vermittler zwischen dem Netz des Betreibers und dem Endgerät beim Nutzer. Der Repeater wiederholt das Signal des/der Mobilfunkbetreiber(s) und nutzt dabei die Frequenzen, die den Betreibern in den verschiedenen BIPT-Beschlüssen zugewiesen wurden.
Wie bei jedem Produkt, das unter die europäische RED-Richtlinie fällt, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Vorhandensein der CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und auf dem Produkt;
- das Piktogramm und der Text, der vor nationalen Beschränkungen für die Inbetriebnahme warnt oder auf Anforderungen im Zusammenhang mit der Zustimmung zur Nutzung hinweist, müssen gut sichtbar und lesbar auf der Verpackung angebracht sein: „ Beschränkungen oder Anforderungen in BE“;
- Informationen auf dem Produkt oder der Verpackung über die Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation des Produkts;
- Vorhandensein der EU-Konformitätserklärung (Vorhandensein der EU-Konformitätserklärung (oder vereinfachte EU-Konformitätserklärung des Herstellers mit darin die genaue Internetadresse, unter der der vollständige Text der EU-Konformitätserklärung erhältlich ist);
- die Gebrauchsanweisung enthält in den drei Landessprachen einen Hinweis darauf, dass die Verwendung einer Genehmigung oder einem Nutzungsrecht unterliegt. Insbesondere sollte Folgendes erwähnt werden: „Die Verwendung dieser Anlagen ist nur mit Zustimmung aller betroffenen Mobilfunkbetreiber zulässig“ oder einen ähnlichen Hinweis;
- In der Gebrauchsanweisung sollten auch die vom Repeater verwendeten Frequenzbänder sowie die maximale Sendeleistung angegeben werden;
- Im Falle des Fernabsatzes (elektronischer Handel) muss für den potenziellen Käufer klar angegeben werden, dass „die Nutzung dieser Anlage nur mit Zustimmung aller betroffenen Mobilfunkbetreiber erlaubt ist“;
- Wenn es sich um einen Einführer/Hersteller handelt: Die technischen Unterlagen des Herstellers mit allen Prüfungen müssen ebenfalls verfügbar sein.
Gemäß Artikel 49 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 2009 muss jede Person, die ein Funkgerät verkauft, verleiht, ausleiht oder verschenkt, dies beim Institut melden. Zu diesem Zweck übermittelt der Händler dem Institut monatlich seine Verkaufsübersichten (Verleih, Schenkungen…), und zwar in den ersten zehn Tagen des Folgemonats. Die Anzeige von Verkauf, Verleih, Ausleihe oder Schenkung kann monatlich per E-Mail an licencesradio@ibpt.be eingereicht werden, wobei das online verfügbare Formular verwendet werden kann.
Letzte Aktualisierung am 21.11.2024