Der Artikel 13/1 § 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation fordert, dass jeder Eigentümer eines Funkgeräts (Funkanlage) eine schriftliche Zulassung (Genehmigung) besitzen muss, die durch das Institut ausgestellt wird.

Händler (Hersteller, Importeure, Verkäufer und Vermieter) von Funkanlagen können, für die Gesamtheit der von ihnen für kaufmännische Zwecke in derselben Werkstatt, im selben Lager, Geschäft oder an einem anderen Ort gelagerten oder ausgestellten Geräte eine allgemeine Inhabergenehmigung erhalten (Artikel 46 § 1 des genannten Königlichen Erlasses).

Diese Art von Zulassung gibt ihm das Recht, das vorgenannte Gerät zu besitzen.  Die Nutzung oder Demonstration der Geräte erfordert eine spezifische Genehmigung.

Eine allgemeine Inhabergenehmigung ist nur für Geräte notwendig, die nicht von der Zulassung befreit sind, also für den Handel mit Geräten, die nicht in der Anlage 2 des Königlichen Erlasses aufgeführt werden. Die Einhaltung der Nutzungsbedingungen einer Allgemeingenehmigung gemäß Artikel 13/2 § 3 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation ermöglicht den Besitz und die Nutzung von Funkanlagen ohne eine Genehmigung bekommen zu haben.

Die allgemeine Inhabergenehmigung wird auf einfachen Antrag hin durch das BIPT ausgestellt.

Für eine solche allgemeine Inhabergenehmigung ist eine Jahresgebühr zu leisten. Diese Gebühr beläuft sich auf (1,2695 x 10) Euro (Basis 2007) und wird jährlich an den Index angepasst.

Kontakt

Bevor Sie uns kontaktieren: Haben Sie schon unsere FAQ-Liste konsultiert? Die Antwort auf Ihre Frage finden Sie vielleicht hier!

BIPT - Genehmigungsdienst
Ellips Gebäude C
Koning Albert II-laan 35/1
1030 Brüssel

E-Mail

Tel.: +32 2 226 88 15

Monatliche Übersicht über Verkäufe (Vermietungen, Schenkungen…)

Artikel 42 § 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2003 über die elektronische Kommunikation bestimmt, dass es verboten ist, einen Sender und/oder Empfänger für den privaten Funkverkehr an Personen, die gemäß diesem Gesetz zum Besitz solcher Funkanlagen nicht ermächtigt sind, zu verkaufen, zu vermieten, zu verleihen oder zu verschenken.

Gemäß Artikel 49 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 2009 über Privatfunk und Nutzungsrechte für feste Netze und Bündelfunknetze muss jede Person, die ein Funkgerät verkauft, vermietet, verleiht oder verschenkt, das Institut darüber unterrichten.

Der Händler schickt monatlich seine Verkaufsübersichten (Vermietungen, Schenkungen,…) an das Institut, und zwar in den ersten zehn Tagen des Folgemonats.

Das dazu zu verwendende Formular, ist in Anlage 3 des Königlichen Erlasses festgelegt und ist auch hier zu finden.

Der Dienst Apparatur überwacht die Durchführung dieser Bestimmungen. Im Falle einer Nichteinhaltung wird ein Protokoll aufgenommen.

Nach oben