Die Verordnung (EU) 2021/784 vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (im Folgenden „die TCO-Verordnung“) gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union seit dem 7. Juni 2022. In dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften festgelegt, um sicherzustellen, dass Hostingdiensteanbieter, die Nutzerinhalte öffentlich zugänglich machen, den Missbrauch ihrer Dienste zur öffentlichen Verbreitung terroristischer Inhalte bekämpfen.
Konkret schreibt die TCO-Verordnung das Folgende vor:
- Einerseits müssen Hostingdiensteanbieter eine Reihe von Verpflichtungen erfüllen, um die Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte zu verstärken und
- Andererseits muss jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere Behörden benennen, die für die Umsetzung der Verordnung zuständig ist/sind (z. B. Sanktionen bei Nichteinhaltung).
Was sind terroristische Inhalte?
Die TCO-Verordnung definiert terroristische Inhalte als eines oder mehrere der folgenden Materialien (Texte, Bilder, Tonaufzeichnungen und Videos sowie Live-Übertragungen terroristischer Straftaten), die Folgendes beinhalten oder bewirken:
- die Anstiftung zur Begehung terroristischer Straftaten, wenn durch solches Material direkt oder indirekt (z. B. durch die Verherrlichung terroristischer Handlungen), die Begehung terroristischer Straftaten befürwortet wird, mit der damit einhergehenden Gefahr, dass eine oder mehrere solche Taten begangen werden könnten;
- die Bestimmung einer Person oder einer Gruppe von Personen zur Begehung einer terroristischen Straftat oder zum Beitragen an der Begehung;
- die Bestimmung einer Person oder einer Gruppe von Personen zur Beteiligung an Handlungen einer terroristischen Vereinigung;
- die Unterweisung in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoffen, Schuss oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen beziehungsweise Unterweisung in anderen spezifischen Methoden oder Verfahren mit dem Ziel, eine terroristische Straftat zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen;
- eine Drohung, eine terroristische Straftat zu begehen;
Die TCO-Verordnung legt jedoch fest, dass „Materialien, die für Bildungs-, Presse-, Forschungszwecke oder künstlerische Zwecke oder für die Zwecke der Verhütung oder Bekämpfung des Terrorismus öffentlich verbreitet werden, einschließlich der Materialien, die eine Formulierung polemischer oder kontroverser Ansichten in der öffentlichen Debatte darstellen, gelten nicht als terroristische Inhalte. Im Rahmen einer Bewertung wird der wahre Zweck dieser Verbreitung ermittelt und geprüft, ob Materialien für die genannten Zwecke öffentlich verbreitet werden. “ Mit dieser TCO-Verordnung soll zum Schutz der öffentlichen Sicherheit beigetragen werden; gleichzeitig enthält sie angemessene und solide Vorkehrungen zum Schutz der Grundrechte, insbesondere des Rechtes auf Meinungs- und Informationsfreiheit.
Welche Diensteanbieter sind von der TCO-Verordnung betroffen?
Die TCO-Verordnung gilt für alle Anbieter eines Hostingdienstes, d.h. eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, die durch einen Inhalteanbieter bereitgestellten Informationen im Auftrag eines Inhalteanbieters zu speichern, sofern sie Informationen öffentlich verbreiten. Der „Inhalteanbieter“ ist ein Nutzer, der Informationen bereitgestellt hat, die in seinem Auftrag von einem Hostingdiensteanbieter gespeichert und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurden oder werden.
In den Anwendungsbereich dieser Verordnung sollten beispielsweise Anbieter von Dienstleistungen in sozialen Medien, von Video-, Bild- und Audio-Sharing-Diensten sowie von File-Sharing-Diensten und anderen Cloud-Diensten fallen, sofern diese Dienste dafür genutzt werden, um gespeicherte Informationen auf direktes Verlangen des Inhalteanbieters hin öffentlich zugänglich zu machen.
Um die Nutzer in der gesamten EU zu schützen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass terroristische Inhalte häufig über Dienste von Hostinganbietern mit Sitz in Drittländern öffentlich verbreitet werden, gilt die TCO-Verordnung schließlich für Anbieter, sobald sie ihren Dienst in der Union bereitstellen, d. h. unabhängig vom Land ihrer Hauptniederlassung. Somit sind auch außereuropäische Anbieter betroffen.