Um das Großkundensegment zu bedienen, benutzen alternative Betreiber bestimmte Großhandelsangebote von Proximus. Da Proximus dabei eine beträchtliche Marktmacht hat, hat das BIPT diesem Betreiber unter anderem ein Verbot auferlegt, Verdrängungspreise anzuwenden. Von Verdrängungspreisen oder einer Kosten-Preis-Schere ist die Rede, wenn die Marge zwischen allen zutreffenden Einnahmen und den Großhandelskosten nicht ausreicht, um die eigenen Netzkosten und Endkundenkosten, einschließlich eines angemessenen Kapitalertrags, zu decken. Eine Kosten-Preis-Schere kann den Wettbewerb ernsthaft beeinträchtigen, wodurch letztendlich die Wahlmöglichkeiten der Endkunden (in diesem Fall: Großkunden) in Gefahr geraten. 

Das Verbot für Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht, Kosten-Preis-Schere zu praktizieren, ist in die KRK-Entscheidung vom 29. Juni 2018 betreffend die Analyse der Breitband- und Fernsehmärkte sowie in den Beschluss des BIPT vom 13. Dezember 2019 über die Analyse des Marktes für hochwertigen Zugang aufgenommen. Im Rahmen seines Regulierungsauftrags hat das BIPT vor Kurzem untersucht, ob Proximus Preise anwendet, die zu einer Kosten-Preis-Schere führen können. Der Test bezog sich auf das ganze Großhandelsangebot von Proximus, unter Berücksichtigung der durch das BIPT am 22. Juni 2021 veröffentlichten Richtschnur. 

Aufgrund der Testergebnisse hat das BIPT keine Kosten-Preis-Schere auf der Ebene des Großhandelsangebots feststellen können. Es soll jedoch nicht geschlussfolgert werden, dass sich in diesem Segment in einzelnen Fällen keine Wettbewerbsschwierigkeiten ereignen können. In Hinsicht darauf wird das BIPT den Wettbewerb in diesem Segment verfolgen, indem es auf der Ebene einzelner Verträge Tests durchführen wird. Letztere werden auf jeden Fall anlässlich einer Beschwerde durchgeführt werden, und daneben wird das BIPT systematisch eine Auswahl aus einzelnen Verträgen von Proximus einem Test unterziehen.

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