Das BIPT trägt zu der Umsetzung der Europäischen Richtlinien im Bereich der Telekommunikation bei.

Die Sammlung der Europäischen Regulierung enthält die Europäischen Richtinien und Verodnungen, die im Bereich der Telekommunikation gelten.

Verordnungen

Texte des Parlaments und des Rates (es gibt auch Verordnungen des Rates allein), auf Vorschlag der Kommission. Sie sind unmittelbar wirksam und verbindlich in allen Mitgliedstaaten der EU, ohne dass dazu in der nationalen Gesetzgebung Durchführungsbestimmungen angenommen werden müssen. Sie schaffen also ein Recht in der ganzen Europäischen Union, ohne die Grenzen zu berücksichtigen und gelten einheitlich und integral in allen Mitgliedstaaten.

Europäische Behörden

  • Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009
  • Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)

Roaming

  • Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung) (Direktzugang zur konsolidierte Fassung: html/pdf)
  • Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union
  • Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission vom 15. Dezember 2016 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Prüfung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge sowie über den von Roaminganbietern für diese Prüfung zu stellenden Antrag
  • Verordnung (EU) 2017/920 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 in Bezug auf Vorschriften für Großkunden-Roamingmärkte)

Benachrichtigung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten

  • Verordnung (EU) Nr. 611/2013 der Kommission vom 24. Juni 2013 über die Maßnahmen für die Benachrichtigung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)

e-Privacy

  • Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

Verbraucherschutz

  • Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243 der Kommission vom 17 Dezember 2019 zur Festlegung eines Musters für die Vertragszusammenfassung, das von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden ist

Richtlinien

Texte des Parlaments und des Rates auf Vorschlag der Europäischen Kommission (eine Richtlinie kann auch nur vom Rat oder nur von der Kommission ausgehen, wie die "Wettbewerbsrichtlinie" der Kommission). Richtlinien sind für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet werden, hinsichtlich des innerhalb von einer bestimmten Frist zu erreichenden Ziels verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Diese Texte müssen erst in nationalstaatliches Recht umgesetzt werden, bevor sie in jedem Mitgliedstaat gelten. Sie müssen innerhalb von der in jeder Richtlinie festgelegten Frist umgesetzt sein. Bei Nicht-Einhaltung dieser Verpflichtungen können die Mitgliedstaaten vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wegen Verletzung des Gemeinschaftsrechts verfolgt werden.
Gemeinschaftsrichtlinien schaffen keine direkten Rechte oder Verpflichtungen für die Bürger der Union, weil sie nur an die Mitgliedstaaten gerichtet sind. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich jedoch, dass nachdem die Umsetzungsfrist verstrichen ist, alle Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die nationale Gesetzgebung gemäß den Richtlinien zu interpretieren und anzuwenden, und jene Bestimmungen des nationalstaatlichen Rechts, die gegen eine nicht-umgesetzte Richtlinie verstoßen, zu verwerfen. Der EuGH hat das Recht von Privatpersonen, gegen einen Staat eine Richtlinie, die nicht oder mangelhaft in nationalstaatliches Recht umgesetzt worden ist, anzuführen, anerkannt sowie ihr Recht, sich vor den nationalen Gerichten auf die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Rechte zu berufen, vorausgesetzt, dass die Bestimmungen der Richtlinie inhaltlich deutlich, spezifisch und zwingend sind und keinen Interpretationsraum lassen.

Elektronische Kommunikation (Telekommunikation und Funkverkehr)

  • Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) Konsolidierter Text (Die Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG bleiben in Kraft bis dem 21. Dezember 2020)
  • Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (konsolidierte Fassung)

Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste

  • Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (OV)

Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen

  • Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation Text von Bedeutung für den EWR (OV)

Einrichtungen

  • Richtlinie 2008/63/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen (OV)
  • Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung) Konsolidierter Text
  • Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt  (OV)
  • Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG  Konsolidierter Text

Medien

  • Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (kodifizierte Fassung)

Entscheidungen

Texte, die vor allem von der Kommission angenommen worden sind, die dann dem Konsultationsverfahren der Regelungsausschüsse folgen muss (Regel der Komitologie). Die Kommission kann aufgrund eines Beschlusses kraft des Vertrags (z.B. mit Bezug auf Wettbewerb) oder kraft Verordnungen oder Richtlinien, die ihr eine solche Zuständigkeit erteilen, auftreten. Ebenso wie Verordnungen sind Beschlüsse in allen ihren Teilen verbindlich, aber nur für die Adressaten, an die sie gerichtet sind. Sie erfordern also keine nationale Gesetzgebung für ihre Anwendung. Ein Beschluss kann an einen, mehrere oder alle Mitgliedstaaten, an Unternehmen oder Einzelpersonen gerichtet werden.

 

  • Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung)
  • Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik

Empfehlungen und Stellungnahmen

Diese Rechtsmittel sind nicht verbindlich. Sie widerspiegeln, wie die Kommission eine gewisse Bestimmung oder einen bestimmten Punkt interpretiert. Was den Bereich der elektronischen Kommunikation betrifft, muss jedoch bemerkt werden, dass die Empfehlungen einen besonderen juristischen Statut genießen in dem Sinne, dass die nationalen Regulierungsbehörden ihnen "weitestgehend Rechnung tragen" müssen und dass sie bei Nicht-Einhaltung einer Empfehlung ihren Standpunkt der Kommission gegenüber motivieren müssen (Artikel 19 der "Rahmenrichtlinie").

 

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