Worum handelt es sich?

Hinweisgeber können potenziell rechtswidrige Inhalte an Plattformen melden, um diese Inhalte bewerten und eventuell entfernen zu lassen. Organisationen, die formell für die Feststellung und Meldung rechtswidriger Inhalte als vertrauenswürdig anerkannt werden, werden vertrauenswürdige Hinweisgeber genannt.

Im Rahmen des Digital Services Act (DSA-Verordnung) werden gemäß den Bestimmungen von Artikel 22 vertrauenswürdige Hinweisgeber anerkannt werden. Anbieter von Online-Plattformen, die in der EU tätig sind, sind verpflichtet, mit anerkannten vertrauenswürdigen Hinweisgebern zusammenzuarbeiten, um ihre über das Melde- und Abhilfeverfahren eingereichten Meldungen vorrangig zu bearbeiten.

In Artikel 3 DSA werden „rechtswidrige Inhalte“definiert als „alle Informationen, die als solche oder durch ihre Bezugnahme auf eine Tätigkeit, einschließlich des Verkaufs von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen, nicht im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats stehen, ungeachtet des genauen Gegenstands oder der Art der betreffenden Rechtsvorschriften“.

Erwägung 61 der DSA-Verordnung betont, dass Abhilfe bei rechtswidrigen Inhalten schneller und zuverlässiger erfolgen kann, wenn Anbieter von Online-Plattformen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass von vertrauenswürdigen Hinweisgebern, im Rahmen von Melde- und Abhilfemechanismen eingereichte Meldungen vorrangig bearbeitet werden, unbeschadet der Verpflichtung, sämtliche über diese Mechanismen eingereichte Meldungen rasch, sorgfältig und in nicht willkürlicher Weise zu bearbeiten und Entscheidungen dazu zu treffen.

Erwägung 62 der DSA-Verordnung fügt hinzu, dass die Einführung von spezifischen Vorschriften in Bezug auf die Anerkennung vertrauenswürdiger Hinweisgeber nicht als einen Grund dafür ausgelegt werden soll, Meldungen von Einrichtungen oder Einzelpersonen ohne den Status eines vertrauenswürdigen Hinweisgebers im Sinne der DSA-Verordnung, anders zu behandeln oder auf andere Art mit diesen Einrichtungen zusammenzuarbeiten.

In Betracht kommende Einrichtungen

Erwägung 61 der DSA-Verordnung gibt einige Beispiele von Einrichtungen, die für den Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers in Betracht kommen. Es handelt sich um:

  • spezifische Stellen (nationaler oder europäischer) Strafverfolgungsbehörden (z. B. EUROPOL);
  • Nichtregierungsorganisationen (z. B. INHOPE-Netz);
  • private oder halböffentliche Einrichtungen;
  • Wirtschaftsverbände;
  • Sektorale Organisationen;
  • usw.

 Um zu vermeiden, dass das System des vertrauenswürdigen Hinweisgebers an Wert verliert, muss die Anzahl der vertrauenswürdigen Hinweisgeber sich auf Organisationen, welche die notwendige Sachkenntnis in Bezug auf die Erkennung rechtswidriger Inhalte haben und die Bedingungen erfüllen, beschränken. Deshalb kann der Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers nicht einer Einzelperson vergeben werden.

Bedingungen für die Kandidatur

Artikel 22 DSA legt die für die Zuerkennung des Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers zu erfüllenden Bedingungen fest. Diese Bedingungen beziehen sich auf die Art und die Sachkenntnis des Antragstellers.
Der Antragsteller muss (anhand aller dazu nützlichen Dokumente) nachweisen, dass er jede der folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. Er ist niedergelassen im Land des DSC, wo er seinen Antrag auf Anerkennung stellt;
  2. Er hat besondere Sachkenntnis und Kompetenz in Bezug auf die Erkennung, Feststellung und Meldung rechtswidriger Inhalte;
  3. Er ist unabhängig von jeglichen Anbietern von Online-Plattformen;
  4. Er übt seine Tätigkeiten zur Übermittlung von Meldungen sorgfältig, genau und objektiv aus.

Sachkenntnis des Antragstellers

„Sachkenntnis“ beinhaltet unter anderem:

  • Sachkenntnis in Bezug auf die Erkennung und Bekämpfung rechtswidriger Online-Inhalte;
  • gründliche Kenntnis nationaler und europäischer Regulierung in Bezug auf ein oder mehrere Typen von rechtswidrigen Inhalten;
  • technische Sachkenntnis in Bezug auf eins seiner Fachgebiete;
  • notwendige Kenntnis in Bezug auf die Verwendung digitaler Technologien.

Unabhängigkeit

Unabhängigkeit beinhaltet unter anderem:

  • über die notwendige Unabhängigkeit in seiner Entscheidungsfindung verfügen (nicht der Aufsicht einer oder mehrerer Online-Plattformen für seine Berichterstattung unterliegen);
  • völlige Transparenz über Finanzierung und jede Form von Vergütung;
  • die Mitarbeiter des Antragstellers sind von den Plattformen unabhängig.

Sorgfältige, genaue und objektive Meldungen

„Sorgfältige, genaue und objektive Meldungen“ beinhaltet unter anderem:

  • genaue und qualitative Meldungen;
  • hinreichende menschliche, technische und finanzielle Ressourcen zur Ausübung der Tätigkeit;
  • offensichtliche Berücksichtigung der Sicherheit der Nutzer und Achtung ihrer Rechte.

Wichtigste Verpflichtungen des anerkannten vertrauenswürdigen Hinweisgebers

Im Rahmen der Anerkennung als vertrauenswürdiger Hinweisgeber, wird der Antragsteller:

  • genaue und qualitative Meldungen machen, die Folgendes enthalten:
    • eine begründete Erläuterung, warum vermutet wird, dass die fraglichen Informationen rechtswidrige Inhalte darstellen,
    • eine eindeutige Angabe des elektronischen Speicherorts dieser Informationen, etwa die präzise URL-Adresse bzw. die präzisen URL-Adressen,
    • Name und Anschrift des vertrauenswürdigen Hinweisgebers,  
    • weitere, hinsichtlich der Art der Inhalte und der konkreten Art des Hostingdienstes zweckdienliche Angaben zur Ermittlung der rechtswidrigen Inhalte,
    • eine Erklärung in gutem Glauben darüber, dass die in der Meldung enthaltenen Angaben und Anführungen richtig und vollständig sind;
  • mindestens einmal jährlich einen leicht verständlichen und ausführlichen Bericht veröffentlichen inklusive:
    • der Anzahl eingereichter Meldungen (aufgeschlüsselt nach der Identität des Hostingdiensteanbieters, der Art der gemeldeten mutmaßlichen rechtswidrigen Inhalte und der vom Anbieter ergriffene Maßnahmen);
    • einer Erläuterung der Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass der vertrauenswürdige Hinweisgeber seine Unabhängigkeit bewahrt.

Widerruf des Status

Der Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers kann aberkannt werden, wenn ein Anbieter von Online-Plattformen über Informationen verfügt, woraus hervorgeht, dass der vertrauenswürdige Hinweisgeber nicht hinreichend präzise, ungenaue oder unzureichend begründete Meldungen übermittelt hat.

Falls geurteilt wird, dass es berechtigte Gründe für die Einleitung einer Untersuchung gibt, wird der Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers für den Zeitraum der Untersuchung aufgehoben.

Der Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers kann widerrufen werden, wenn infolge einer Untersuchung festgestellt wird, dass die betreffende Stelle die Bedingungen nicht mehr erfüllt.

Bevor dieser Status widerrufen wird, bekommt der vertrauenswürdige Hinweisgeber die Gelegenheit, sich zu den Ergebnissen der Untersuchung und zu dem beabsichtigten Widerruf des Status zu äußern.

Der Widerruf des Status wird der Kommission und dem Gremium für digitale Dienste mitgeteilt und von der Kommission in einer öffentlich zugänglichen Datenbank veröffentlicht, die auf dem neuesten Stand gehalten wird.

Einen Antrag stellen

Stellen, die den Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers bekommen wollen, können ihren Antrag an die folgende E-Mail-Adresse bei dem BIPT stellen: dsa@bipt.be.
Weil die Anwendung der DSA-Verordnung mehrere Zuständigkeiten auf föderale Ebene und auf Gemeinschaftsebene betrifft, werden in Belgien 4 zuständige Behörden benannt.

Jede zuständige Behörde ist damit beauftragt, die vertrauenswürdigen Hinweisgeber, die aufgrund der belgischen Zuständigkeitsverteilung unter ihre Zuständigkeit fallen, zu zertifizieren.

Zusätzliche Fragen über den Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers oder Fragen über die DSA-Verordnung im Allgemeinen, können Sie auch an die oben genannte E-Mail-Adresse schicken.

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