Gemäß Artikel 13 des Gesetzes über digitale Dienste (DSA) müssen die Anbieter von Vermittlungsdiensten (gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 des DSA), die keine Niederlassung in der Union haben, aber Dienstleistungen in der Union anbieten, schriftlich eine juristische oder natürliche Person benennen, die in einem der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Dienste anbieten, als ihr gesetzlicher Vertreter fungiert.

Mit diesen Formularen können die betreffenden Anbieter einen Vertreter benennen und Informationen über ihre Dienste bereitstellen.

Die ausgefüllten Formulare müssen danach an das BIPT über die E-Mail-Adresse dsa@bipt.be gesendet werden.

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Letzte Aktualisierung am 14.08.2026

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