Diese Entscheidung betrifft die Analyse der Märkte für den entbündelten Großkundenzugang und für den Bitstromzugang auf der Großkundenebene. Die KRK kommt zu dem Schluss, dass Belgacom auf diesen Märkten über eine beträchtliche Marktmacht verfügt und erlegt Belgacom daher eine Reihe von Verpflichtungen auf.
Nach einer Rechtsbeschwerde von Belgacom, wurde die Entscheidung teilweise aufgehoben durch ein Urteil des Brüsseler Berufungsgerichts vom 3. Dezember 2014.
Am 18. Dezember 2014 hat das BIPT eine Berichtigungsentscheidung angenommen zur Berichtigung der aufgehobenen Entscheidung.
Am 3. Dezember 2015 wurde die Berichtigungsentscheidung nach einer neuen Rechtsbeschwerde von Belgacom vom Brüsseler Berufungsgericht aufgehoben.