• FAQ

    Manche Onlinehändler bieten die Möglichkeit, die Lieferadresse während der Verarbeitung der Sendung zu ändern. Es ist möglich, dass für diese Option gezahlt werden muss.

    Der für die Zustellung Ihrer Bestellung zuständige Postdiensteanbieter kann auch die Möglichkeit anbieten, die Lieferadresse zu ändern, wenn Sie nicht anwesend sind. Meistens erhalten Sie diese Informationen im Rahmen der Sendungsverfolgung.

    • Tipp 1: Informieren Sie, wenn möglich, den Postdiensteanbieter über Ihre Abwesenheit.  Wird eine andere Person die Sendung für Sie annehmen, informieren Sie diese Person dann auch hierüber und sorgen Sie für eine Vollmacht, falls die Identität kontrolliert wird.
    • Tipp 2: Damit Sie sich sicher sind, dass Sie keine Lieferung verpassen werden, können Sie Ihr Paket in einen Postpunkt liefern lassen. Über die Website postzugangspunkt.be finden Sie alle Postpunkte aller Postdiensteanbieter in einem Umkreis von 10 km der von Ihnen eingegebenen Adresse. Sie finden dort nicht nur die genaue Adresse, sondern auch die Öffnungszeiten der verschiedenen Postpunkte.

  • FAQ

    Paket an der Eingangstür

    • Ein Zusteller kann ein Paket an der Eingangstür abstellen. Auch wenn der Verkäufer somit ein Risiko nimmt, denn es kann etwas mit dem Paket passieren, bevor der Käufer es bekommt. Manchmal bitten Verkäufer um die Zustimmung es an der Tür abzustellen. Wenn Sie die Zustimmung geben, dann wird es nachher schwierig nachzuweisen, dass der Verkäufer zum Beispiel für einen Diebstahl an der Eingangstür zuständig ist. 

    Paket bei den Nachbarn

    • Falls vorher nichts über eine Lieferung bei den Nachbarn vereinbart wird, und der Webshop über den Kurierdienst bei den Nachbarn liefert, dann gilt das Risiko für das Onlinegeschäft. Wenn vorher Zustimmung gegeben wird, dann darf der Verkäufer davon ausgehen, dass die Nachbarn vom Käufer für die Annahme des Pakets eingesetzt werden.

    Nachricht im Briefkasten

  • FAQ

    Diese Vorschriften betreffen nur die Verkäufe von Professionals an Privatpersonen (B2C).

    Zum Beispiel ein Einkauf, der online von einem Belgischen Konsumenten auf einem britischen oder chinesischen Plattform ausgeführt wurde:

    • Der Käufer muss die Mehrwertsteuer auf die Waren, die aus einem Drittland in Europa eingeführt werden, zahlen.
    • Für die Waren mit einem Höchstwert von 150 EUR, die online außerhalb der EU gekauft werden, zahlt der Käufer die Mehrwertsteuer beim Verkauf, falls der Verkäufer im Schalter (IOSS) registriert worden ist.
    • Falls der Verkäufer nicht im IOSS registriert ist oder wenn der Betrag der Einkäufe höher als 150 EUR ist, wird der Käufer im Prinzip die Mehrwertsteuer bei der Lieferung an den Warenbeförderer zahlen.

    Überprüfen Sie gründlich bei wem Sie kaufen und insbesondere ob die Mehrwertsteuer und die Einfuhrzölle im Verkaufspreis einbegriffen sind, um Überraschungen zu vermeiden.
    Überprüfen Sie Ihre Bestellung und Rechnung!

    Mehr Info auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen: für Privatpersonen  //  Video Privatpersonen

  • FAQ

    Eine Sendung aus einem außerhalb von der Europäischen Union liegenden Land kann einer Kontrolle, und verschiedenen Gebühren und Abgaben unterworfen sein: Mehrwertsteuer, Einfuhrzöllen (auch „Zöllen“ genannt) und Verbrauchssteuern (nur auf bestimmte Produkte wie Alkohol, Tabak, usw.).

    Die „Zollformalitäten“ sind administrative Formalitäten in Zusammenhang mit der Eintreibung von verschiedenen Gebühren und Abgaben.

    Manche Onlinehändler geben, schon bei der Bestellung, eine vorherige Einschätzung der Zöllen und Zollformalitäten.

    Manche Postbetreiber werden um einen Ausgleich für das Erledigen dieser Zollformalitäten bitten, der neben den Gebühren und Abgaben gezahlt werden muss. Andere haben die Kosten schon in der Festkosten Ihres Produkts/Dienstes verarbeitet.

  • Mikrofone

    Seiten
    Liste der in einem bestimmten Gebiet zugelassenen Frequenzen für Mikrofone und In-Ear-Monitoring.
  • ERGP Pressemitteilung - 27. Plenarsitzung

    Aktuelles -
    ERGP Pressemitteilung
  • FAQ

    Ja, vorausgesetzt, es ist auch die Rede von einer Unterbrechung von mindestens 8 Stunden.

  • FAQ

    Falls es einen finanziellen Ausgleich betrifft, steht es den Betreibern frei, sich für die Weise zu entscheiden, worauf der Ausgleich zuerkannt wird (zum Beispiel eine Gutschrift oder eine Ermäßigung des Abonnementbetrags auf der Rechnung)

    Sie müssen den Endnutzern diese Weise transparent mitteilen.

    Wenn Betreiber ein Sachvorteil (z. B. einen kostenlosen Film) zuerkennen wollen, müssen sie die betroffenen Teilnehmer (oder Nutzer von Prepaidkarten) deutlich darüber informieren und ihnen die Wahlmöglichkeit bieten, darauf zu verzichten und sich stattdessen für einen finanziellen Ausgleich zu entscheiden.

  • FAQ

    Nein.

    Mit Ausnahme von Prepaidkarten müssen Endnutzer den Ausgleich nicht beantragen. Die Betreiber müssen also selbst die notwendigen Maßnahmen treffen.

    Damit die Betreiber über die Unterbrechung informiert sind, haben die Endnutzer jedoch Interesse daran, die Unterbrechungen gleich dem Betreiber zu melden.

    Das gilt insbesondere für Mobilfunkdienste, wo nur die Kunden, welche die Unterbrechung gemeldet haben, Ausgleich bekommen.

  • FAQ

    Ja, solange der Mobilfunkdienst mindestens 8 Stunden in einem fort an der bekannten Rechnungsadresse unterbrochen war.

    Wenn eine Mobilfunkantenne ausfällt, bedeutet dies nicht automatisch, dass es während mindestens 8 Stunden keine Abdeckung gegeben hat. Es ist ja so, dass ein großer Teil des Grundgebiets durch mehr als eine Antenne abgedeckt wird.

    Bei Prepaidkarten müssen die Endnutzer den Ausgleich wohl selbst beantragen.

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