Von Binnenschiffen zu Frachtschiffe über Sportschiffe verpflichten die internationalen Regulierungen mit einer Funkstelle ausgestatteten Schiffe dazu, eine Stationsgenehmigung an Bord zu haben, welche die Anlage beschreibt. Der Benutzer dieser Anlage muss über ein Zeugnis verfügen. Das BIPT ist für die Erteilung dieser Genehmigungen und Zeugnisse verantwortlich.
Die Genehmigungen der Landfunkstellen werden vom Privatgenehmigungsdienst erteilt, so auch die Genehmigungen für Anlagen, die nicht an einem Fahrzeug verbunden sein.
Zeugnisse
Jeder Benutzer einer Funkanlage, die in den Frequenzen des See- und Binnenschifffahrtsfunks betrieben wird, muss über ein Zeugnis für die Bedienung von See- bzw. Schiffsfunkstellen verfügen.
Das BIPT ist verantwortlich für die Organisation der Prüfungen zum Erwerb von Zeugnissen für die Bedienung von See- bzw. Schiffsfunkstellen. Die Prüfungen zum Erwerb des UKW- und SRC-Zeugnisses finden am Computer in den Räumlichkeiten des BIPT statt. Die GMDSS-Prüfungen werden vom BIPT in den Räumlichkeiten der Einrichtungen, die vorbereitende Ausbildungskurse anbieten, organisiert.
Stationsgenehmigung
Die internationalen Regulierungen verpflichten mit einer Funkstelle ausgestatteten Schiffe dazu, an Bord eine Genehmigung zu haben, welche die Anlage beschreibt. Diese Genehmigung wird vom BIPT erteilt, das nur für in Belgien eingetragenen oder unter belgischer Flagge registrierte Schiffe zuständig ist.
Rechtsgrundlage sind Artikel 13/1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation und Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 2009 über die private Funkkommunikation und die Nutzungsrechte für Festnetze und Bündelfunknetze.
Kontaktinformationen
BIPT - Dienst See- und Binnenschifffahrtsfunk
Boulevard du Roi Albert II 32/10
1000 Brüssel
maritime@bipt.be
Tel.: +32 (0)2 226 88 57 von 9 bis 12 Uhr
Fax: +32 (0)2 226 89 85
Letzte Aktualisierung am 10.09.2024