Richtfunkanlagen oder Funkverbindungen werden zur Verbindung zweier Standorte anstelle eines Telefonkabels oder Glasfaserkabels verwendet. Sie sind schnell zu installieren und benötigen wenig Infrastruktur.
Um die Genehmigung zur Einrichtung von Richtfunkverbindungen zu erhalten, muss der Antragsteller die folgende Dokument ausfüllen:
Antrag zur Erteilung einer Genehmigung für die Nutzung von Richtfunkanlagen, 2. Kategorie. Die Gesetzliche Grundlage ist das Gesetz vom 13. Juni 2005 über elektronische Kommunikation und der Königliche Erlass vom 18. Dezember 2009 über private Funkkommunikation und Nutzungsrechte für Festnetze und Netze mit gemeinsam genutzten Ressourcen.
Im Frequenzband 1795-1800 MHz ist es möglich, Richtfunkanlagen zu installieren, ohne dass Genehmigungen beantragt werden müssen. Diese können nur für Audioverbindungen zwischen dem Studio und der Sendeantenne mit einer maximalen Leistung von 20 mW EIRP verwendet werden.
Das Frequenzband 59-63 GHz ist auch für die Installation von Richtfunkanlagen ohne Genehmigung verfügbar.
Sender, die im Frequenzband 869,400 - 869,650 MHz betrieben werden, dürfen nicht als Richtfunkanlagen verwendet werden.
- Für Punkt-zu-Mehrpunkt-Verbindungen (von einem Punkt zu mehreren anderen Punkten) muss man als Betreiber registriert sein.
- Die Punkt-zu-Punkt-Verbindungen (Verbindungen von einem Punkt zu einem anderen Punkt) erfordern keine Registrierung und werden normalerweise von freien Radios, Gemeinden, Polizeikräften...
Kontaktstelle
BIPT - Genehmigungsdienst
Boulevard du Roi Albert II 32/10
1000 Brüssel
E-Mail
Tel.: +32 (0)2 226 88 15
Letzte Aktualisierung am 20.06.2024