Der Universalpostdienst umfasst sowohl Inlandsleistungen als auch grenzüberschreitende Leistungen und enthält:

  • die Abholung, das Sortieren, die Beförderung und die Zustellung von Postsendungen bis 2 kg;
  • die Abholung, das Sortieren, die Beförderung und die Zustellung von Postpaketen, die zu einem Einzelsendungstarif angeboten werden, bis 10 kg;
  • die Zustellung von Postpaketen, die zu einem Einzelsendungstarif angeboten werden, aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, deren Gewicht höchstens 20 kg beträgt;
  • die Dienste für Einschreib-und Wertsendungen.

bpost wurde ursprünglich rechtmäßig als Anbieter der Universaldienstleistungen bis zum 31. Dezember 2018 benannt. Seit dem 1. Januar 2019 erbringt bpost weiterhin den Universaldienst auf der Grundlage von Verwaltungsverträgen, die mit dem Staat für aufeinanderfolgende Fünfjahreszeiträume geschlossen wurden. Der zweite Verwaltungsvertrag, in dem bpost als Universaldienstanbieter benannt wird, gilt vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2028

Dies bedeutet, dass bpost dazu verpflichtet ist um den Universalpostdienst auf dem gesamten Territorium in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis sicherzustellen.

Andere Unternehmen können auch Universalpostdienste anbieten, auch wenn die Zustellung von Briefsendungen (durch Einschreiben oder nicht), die im Universaldienst enthalten sind, einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung beim BIPT erforderlich macht.

Briefsendungen

Eine „Briefsendung“ (oder „Brief“) ist eine Mitteilung in schriftlicher Form auf einem physischen Träger jeglicher Art, die an die vom Absender auf der Sendung selbst oder ihrer Verpackung angegebene Anschrift weitergeleitet und zugestellt wird. Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften gelten nicht als Briefsendungen.

Pakete

Postpakete, die zu einem Einzelsendungstarif angeboten werden, bis 10 kg gelten als Universalpostpakete, es sei denn, der betreffende Postdienst muss aufgrund seines Mehrwerts als deutlich vom Universalpostdienst verschieden betrachtet werden. Der König kann per Erlass, der nach Beratung im Ministerrat verabschiedet wird, die Kriterien, anhand derer diese Dienste und Mehrwertdienste von den Diensten des Universaldienstes unterschieden werden können, sowie die Mindestanforderungen, die die Standarddienste erfüllen müssen, festlegen. Dieser Königliche Erlass wurde bisher noch nicht angenommen. Expressdienste gelten als deutlich vom Umfang des Universaldienstes getrennt. Diese Gewichtsobergrenze wird bei der Zustellung von Paketen aus anderen Mitgliedstaaten auf 20 kg erhöht. In der Regel fallen von Privatkunden in einem Postamt/PostPunkt abgegebene Pakete, unter den Universaldienst.

Einschreibesendungen

Eine Einschreibesendung umfasst eine Pauschalversicherung gegen Verlust, Diebstahl oder Beschädigung. Der Absender bekommt eine Bestätigung über die Entgegennahme und kann, auf sein Verlangen, eine Bestätigung über die Aushändigung der Sendung an den Empfänger bekommen.

Wertsendungen

Bei einer Wertsendung wird der Wert einer inländischen Einschreibesendung gegen Verlust, Diebstahl oder Beschädigung versichert. Die Sendung wird gegen Unterschrift dem Empfänger oder seinem Bevollmächtigten ausgehändigt.

Zeitungen und Zeitschriften

Zeitungen sind gedruckte Veröffentlichungen, die mindestens fünfmal pro Woche erscheinen und mehrere Artikel mit allgemeinen Informationen enthalten.

Als Zeitschriften gelten Revuen, Magazine und Nachrichtenbulletins, die für eine unbestimmte Zeit mit vorher festgelegten Intervallen erscheinen, die drei Monate nicht überschreiten.

Sie müssen zu mindestens 30 Prozent ihrer Fläche mehrere Artikel mit allgemeinen Informationen enthalten.

Direktwerbung

Direktwerbung oder Adressierte Werbung betrifft Sendungen, die allein aus Anzeigen-, Marketing- oder Werbematerial bestehen und, von Namen und Anschrift des Empfängers sowie anderen, die Art der Mitteilung nicht verändernden Anpassungen abgesehen, eine identische Mitteilung an eine signifikante Anzahl von Empfängern enthält und die befördert und an die vom Absender auf der Sendung selbst oder ihrer Verpackung angegebene Anschrift zugestellt wird.

Nicht-Post-Universaldienste

Die adressierten Sendungen die Gewichtsgrenzen des Universaldienstes (2 kg für Briefsendungen, adressierte Werbung, Zeitungen und Zeitschriften – 10 kg für Postpakete und 20 kg für die Pakete aus anderen Mitgliedstaaten) übersteigen, werden als nicht zum Universaldienst gehörende Postpakete betrachtet.

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 26. Januar 2018 über die Postdienste ist den Massenversand von Paketen („bulk parcels“) vom Universaldienst ausgeschlossen.

Unabhängig vom Gewicht der Sendungen, sind Postdienste und Wertsendungen, wie Expressdienste, auch vom Universaldienst ausgeschlossen.

Nicht-adressierte Werbung

Postsendungen sind zwangsläufig adressierte Sendungen. Die Verteilung nicht-adressierter Werbung kann daher nicht als Postdienst betrachtet werden, den das BIPT kontrolliert.

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