Seit dem 1. November 2024 haben Endnutzer, deren Telekomdienst (Internet, Fernsehen, Festnetztelefonie oder Mobilfunk) mindestens 8 Stunden in einem fort völlig unterbrochen war, dank einem neuen Gesetzesartikel, Anspruch auf einen Ausgleich durch ihren Telekombetreiber.
Nach 8 Stunden haben Teilnehmer Anspruch auf mindestens 1 Euro Ausgleichszahlung. Nach 24 Stunden kommt für jeden Tag, dass die Unterbrechung fortdauert, noch ein Euro plus 50 Eurocent hinzu. Teilnehmer haben jedoch Anspruch auf mindestens ein Dreißigstel des monatlichen Abonnementbetrags, falls es den Wert des oben genannten Ausgleichs übersteigt.
Die Telekombetreiber können den Kunden auch einen Sachausgleich, z. B. einen kostenlosen Film, anbieten. Letzterer muss dann schon mindestens den Wert des finanziellen Schadenersatzes haben. Die Kunden sind jedoch nicht verpflichtet, auf diesen Vorschlag einzugehen, und können sich stattdessen für den finanziellen Ausgleich entscheiden.
Es ist die Sache des Telekombetreibers, die Dauer der Unterbrechung festzustellen und den Ausgleich anzubieten.
Die Unterbrechung muss sich im Falle von Festnetz-Diensten auf der Domiziladresse ereignen, und auf der Rechnungsadresse im Falle von Mobilfunkdiensten. Ausgenommen für Prepaidkarten (siehe unten) brauchen getroffene Teilnehmer selbst keinen konkreten Antrag auf Ausgleich zu stellen. Getroffene Teilnehmer haben aber Interesse daran, ihrem Betreiber die Störung zu melden. Ein Betreiber kann nämlich nicht immer selbst überall gleich wissen, bei welchen Teilnehmern sich eine konkrete Unterbrechung ergibt. Das ist vor allem bei Mobilfunkdiensten der Fall.
Es ist nicht nur so, dass je schneller ein Betreiber informiert wurde, je schneller er eingreifen kann, um die Unterbrechung zu beseitigen. Der Anspruch auf einen etwaigen Ausgleich fängt auch 8 Stunden, nachdem der Betreiber über die Unterbrechung informiert wurde, an. Überdies weiß der Betreiber dann schon mit Sicherheit, wer auf einen Ausgleich Anspruch hat.
Im Falle von Prepaidkarte-Nutzern kann es sein, dass der betreffende Betreiber ihre Adresse nicht kennt. Deshalb werden diese Nutzer gebeten, dem Betreiber Ihre Adresse mitzuteilen. Wenn sich herausstellt, dass diese Adresse sich im Gebiet befindet, wo die Unterbrechung sich ergeben hat, haben sie Anspruch auf den Ausgleich.