Gemäß Artikel 6 der Vollzugsordnung für den Funkdienst der ITU sind die Verwaltungen von Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, Moldau, den Niederlanden, Österreich, Polen, der Schweiz, Serbien, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik, Ungarn und der Ukraine bereit, gemeinsame Grundsätze und Vorschriften für eine sichere Beförderung von Personen und Gütern auf Binnenwasserstraßen umzusetzen.
Sie haben die folgenden Bestimmungen über den Funkdienst für Binnenwasserstraßen in ihrem Hoheitsgebiet verabschiedet.