Um den Vorleistungsmarkt zu bedienen, benutzen alternative Betreiber Vorleistungsangebote von Proximus, die unter die Produktdefinition von sowohl Markt 3b1/2014 wie Markt 4/2014 fallen können. Proximus verfügt auf beiden Märkten über beträchtliche Marktmacht und deswegen hat das BIPT es Proximus verboten, Kosten-Preis-Schere zu praktizieren, sowohl in die KRK-Entscheidung vom 29. Juni 2018 betreffend die Analyse der Breitband- und Fernsehmärkte wie in dem Beschluss des BIPT vom 13. Dezember 2019 über die Analyse des Marktes für hochwertigen Zugang.

Verdrängungspreise oder eine Kosten-Preis-Schere liegen vor, wenn die Marge zwischen allen zutreffenden Einnahmen und den Vorleistungskosten nicht ausreicht, um die eigenen Netzkosten und Endkundenkosten, einschließlich eines angemessenen Kapitalertrags, zu decken. Eine Kosten-Preis-Schere kann den Wettbewerb ernsthaft beeinträchtigen, wodurch letztendlich die Wahlmöglichkeiten der Endkunden (in diesem Fall: Großkunden) in Gefahr geraten.

Was das Vorleistungssegment anbetrifft, hat das BIPT 2021 zum letzten Mal einen Kosten-Preis-Schere-Test für das ganze Business-Portfolio von Proximus durchgeführt. Wie in seiner Mitteilung vom 7. Dezember 2021 besprochen wurde, hat das BIPT aufgrund dieses Testes damals keine Kosten-Preis-Schere-Praktiken auf Portfolio-Ebene feststellen können. In der Mitteilung hat das BIPT auch gesagt, dass dies nicht bedeutete, es könnten sich in diesem Segment in Einzelfällen keine Wettbewerbsprobleme ereignen und dass das BIPT in Anbetracht davon die Wettbewerbslage in diesem Segment überwachen wird, indem es auf der Ebene einzelner Verträge systematische Tests vornimmt. Die vorliegende Mitteilung berichtet über diese Tests.

Das BIPT hat im dritten und vierten Vierteljahr vom Jahre 2023 auf eine Auswahl von Proximus-Verträgen einen Kosten-Preis-Schere-Test durchgeführt. Dabei hat das BIPT einen Vertrag im Zusammenhang mit einer Rahmenvereinbarung identifiziert, wobei eine negative Marge und deshalb ein etwaiger Verstoß vorliegt. Unter Berücksichtigung der Umstände, im Licht einiger Unklarheiten, die über die Interpretierung der Leitlinien bestanden, ist das BIPT jedoch der Meinung, es gibt ungenügend Rechtfertigung dafür, ein Verstoßverfahren einzuleiten.

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