Das Gesetz vom 26. Januar 2018 über die Postdienste und der Königliche Erlass vom 20. Dezember 2018 zur Berechnung der Nettokosten (im Folgenden „KE“) bilden den aktuellen Rechtsrahmen, nach dem bpost seit dem 1. Januar 2019 (seit der Berechnung für 2018) verpflichtet ist, jährlich die Nettokosten im Zusammenhang mit den Universaldienstverpflichtungen zu berechnen. Gemäß diesem Rechtsrahmen hat das BIPT die Aufgabe, diese Berechnung zu überprüfen.

Außerdem sieht der KE vor, dass nicht nur der Universaldienst (die Kosten und Einnahmen des Universaldienstes) berücksichtigt werden muss, sondern auch die Vorteile, die für den benannten Anbieter nicht direkt messbar sind, die sogenannten „immateriellen und Marktvorteile“.

In diesem Zusammenhang hat das BIPT die Berechnung der Nettokosten des Universaldienstes für das Jahr 2018 überprüft. Dieser Bericht stellt eine vorbereitende wirtschaftliche Übung im Hinblick auf mögliche spätere Berechnungen der Nettokosten dar.

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