Zweck dieser Meldung ist, Hostingdiensteanbietern, im Sinne von Artikel 2.1 TCOR, die keine Hauptniederlassung in der Europäischen Union haben, aber Dienstleistungen in der Europäischen Union anbieten, die Möglichkeit zu geben, schriftlich eine natürliche oder juristische Person, die in einem der EU-Mitgliedstaaten, wo der Hostingdiensteanbieter seine Dienstleistungen anbietet, ansässig oder niedergelassen ist, zu ihrem gesetzlichen Vertreter zu benennen.