Gemäß Artikel 107 § 3 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation (im Folgenden: das „Telekomgesetz“) sind die Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten verpflichtet, eine ununterbrochene Erreichbarkeit der Notdienste zu gewährleisten.
Nach wiederholten Vorfällen bei der Weiterleitung von Notrufen stellt sich heraus, dass diese ununterbrochene Erreichbarkeit derzeit tatsächlich nicht ausreichend gewährleistet ist.
Für die Weiterleitung dieser Notrufe über die Infrastruktur eines zweiten Anbieters ist die Einführung einer Redundanz erforderlich. Zu diesem Zweck wurde mit dem Gesetz vom 3. Mai 2024 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Wirtschaft (I) ein neuer Artikel 107/1/1 ins Telekomgesetz aufgenommen.
Dieser Artikel sieht vor, dass die in Artikel 107 § 3 genannten Betreiber verpflichtet sind, ein „Redundanzsystem für Notrufe“, die von ihren Teilnehmern getätigt wurden, gemäß den darin festgelegten Verfahren einzurichten.
Das „Redundanzsystem für Notrufe“ besteht aus zwei Komponenten (§ 1):
- Die Weiterleitung von Notrufen an Notdienste, die Hilfe vor Ort leisten, über die Netze von mindestens zwei separaten Betreibern, die jeweils mindestens eine direkte physische und logische Verbindung zu allen Notrufleitstelle haben1, bezeichnet als „direkten Weg“;
- Automatische und sofortige Umleitung von Notrufen von einem direkten Weg auf einen anderen direkten Weg, das sogenannte „Umleitungssystem“.
Grundsätzlich ist jeder in Artikel 107 § 3 genannte Betreiber verpflichtet, den Zugang seiner Teilnehmer zu Notdiensten durch sein eigenes Redundanzsystem für Notrufe zu gewährleisten.
Er muss daher sein Netz mit einem „Umleitungssystem“ für Notrufe bei einem Vorfall ausrüsten und mit mindestens einem anderen Betreiber mit einem „direkten Weg“ (§ 2) zusammenschalten.
Um jedoch die Verhältnismäßigkeit dieser Verpflichtungen zu gewährleisten, wird der Anteil der öffentlich zugeteilten Nummern, der dem Betreiber zur Verfügung steht, berücksichtigt, damit die „kleineren“ Betreiber nicht übermäßig belastet werden, insbesondere was die Zusammenschaltungsgebühren betrifft.
Für sie ist eine reduzierte Verpflichtung vorgesehen, die es ihnen ermöglicht, auf das von einem anderen Betreiber eingerichtete „Redundanzsystem“ zurückzugreifen, anstatt selbst ein eigenes System entwickeln zu müssen (§ 3).
Derzeit gibt es auf dem Markt kein Angebot für die Bereitstellung eines „Redundanzsystems“ im Sinne von Artikel 107/1/1.
Folglich ist es Sache des Königs, im Wege eines Ausschreibungsverfahrens die Betreiber zu benennen, die für die Erfüllung dieser Aufgabe von besonderem allgemeinem Interesse zuständig sind (§ 4).
Die Verantwortung für die Organisation, Überwachung und Kontrolle dieses Ausschreibungsverfahrens wird dem Minister des Innern in Zusammenarbeit mit dem Minister der Telekommunikation und dem Minister der Volksgesundheit übertragen.
Vor Einleitung eines solchen Verfahrenssollten die folgenden Dokumente zur öffentlichen Konsultation vorgelegt werden:
- Den Entwurf eines königlichen Erlasses zur Einrichtung eines Redundanzsystems für Notrufe und dessen Bericht an den König;
- Den Entwurf eines technischen Anhangs.
Um die Kosten, die vom Fonds für die Notdienste (§ 5) übernommen werden können sollten, so genau wie möglich zu bestimmen, insbesondere unter Berücksichtigung von Artikel 4 des Entwurfs des Königlichen Erlasses, ist es darüber hinaus nützlich, eine Antwort auf die im Konsultationsdokument aufgeführten Fragen zu erhalten („Spezifische Fragen“ unter Punkt 1 „Gegenstand“).
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- Bis zum 26. September 2025
- Nur per E-Mail an consultation.sg@bipt.be
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- Kontaktpersonen: Ann Fromont, Berater und Sven Homan, Ingenieur-Berater
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- Ihre Kommentare sollten sich auf die Abschnitte und/oder Teile beziehen, mit denen Sie sich befassen, und vertrauliche Teile sollten deutlich angegeben werden.
- FR: Dokument herunterladen "Consultation concernant un projet d’arrêté royal et d’annexe technique visant à la mise en place du système de redondance pour les services d’urgence"
- NL: Dokument herunterladen "Raadpleging over een ontwerp van koninklijk besluit en van technische bijlage betreffende de invoering van het redundantiesysteem voor de nooddiensten"