Gemäß Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation ist es verboten, funktechnische Störungen zu verursachen.

Es ist auch verboten, Produkte, die solche Störungen verursachen können, zu besitzen, in den Verkehr zu bringen, einzuführen, als Eigentum zu erwerben oder zu nutzen.

Der Ende 2023 eingeführte neue Artikel 15/1 dieses Gesetzes umfasst die Nutzer, für die eine Ausnahmeregelung von diesem Verbot gilt, die jedoch bestimmte Bedingungen erfüllen müssen, darunter die Meldung der Verwendung eines solchen Störsenders.

Mit diesem Beschluss wird die dem BIPT erteilte gesetzliche Ermächtigung ausgeführt, die Modalitäten dieser Meldung sowie die in diesem Rahmen zu übermittelnden Informationen festzulegen.

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