Gemäß Artikel 26/1 Absatz 1 des Postgesetzes legt das BIPT dem Minister jährlich einen Bericht über die Ausführung der Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 5, 5/2, 5/3, 5/4, 5/5, 6/1, 6/2 und 10/1 des Postgesetzes vor.
Diese Artikel betreffen die Verpflichtungen, die den Anbietern von Paketzustelldiensten auferlegt werden, wie die Benennung eines Koordinators, die Erfassung der Paketzustellzeiten, die Benachrichtigung, die Vorlage eines halbjährlichen Berichts, die Zahlung einer Mindestentschädigung und die Haftungsvermutung, die für bestimmte Verstöße eines direkten Auftragsverarbeiters vorgesehen ist.
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