Gemäß Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 30. Mai 2026 über die Satellitendienste müssen Betreiber, die Satellitennetze bereitstellen, eine zusätzliche Meldung vornehmen.
Die zusätzliche Meldung gilt nur für Satellitenbetreiber, nicht für Unternehmen, die Satellitendienste über das Netz eines Satellitenbetreibers erbringen. Diese Unternehmen müssen jedoch sicherstellen, dass der Satellitenbetreiber die zusätzliche Meldung vorgenommen hat.
Gemäß Artikel 4 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Mai 2026 muss die zusätzliche Meldung folgende Elemente enthalten:
- Die Frequenzbänder, die für die Bereitstellung von Satellitennetzen oder Satellitendiensten genutzt werden, sowie die Übertragungsrichtung;
- Die Bezeichnung des Satellitennetzes oder des Satellitensystems bei der ITU;
- Die Referenzen der Veröffentlichungen der ITU zum Satellitennetz oder zum Satellitensystem.
Die zusätzliche Meldung muss in Form der nachstehenden Tabelle erfolgen.
| Bezeichnung1 | Referenz der Veröffentlichungen2 |
Frequenzbänder vom Weltraum in Richtung Erde 3 |
Frequenzbänder von der Erde in Richtung Weltraum3 |
|---|---|---|---|
1 Bezeichnung des Satellitennetzes oder des Satellitensystems bei der ITU (jede Zeile der Tabelle muss einem einzigen Satellitennetz oder einem Satellitensystem entsprechen).
2 Referenz aller Veröffentlichungen der ITU zum Satellitennetz oder zum Satellitensystem.
3 Es müssen nur die Frequenzen gemeldet werden, die in Belgien vom Satellitennetz oder vom Satellitensystem genutzt werden.