Am 17. Mai 2024 hat das BIPT eine Beschwerde von [XXX – dem Beschwerdeführer] empfangen.
Die Beschwerde basiert auf dem Artikel 99 § 2 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen.
Nachdem der Bittsteller von dem Unternehmen [XXX – dem Betreiber] einen Einschreibebrief empfangen hatte, worin ihm gemeldet wurde, dass [XXX – der Betreiber] das Vorhaben hatte, ein Kabel über die Fassade seiner Wohnung zu installieren, hat der Bittsteller geantwortet, dass er diese Installation verweigerte.
Nach Untersuchung der Beschwerde beschließt das BIPT, dass der Vorschlag von [XXX – dem Betreiber] die effektivste Lösung bildet und diese Arbeiten ausgeführt werden dürfen.
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